Bayerisches Schulbedarfgesetz vom 14. August 1919
Das Ergebnis dieser Beratungen waren das bayerische Schulbedarfgesetz sowie das Volksschullehrergesetz vom 14. August 1919. Wo letzteres den rechtlichen Status und die Besoldung der Volksschullehrer regelte, ging es in ersterem um die finanzielle Regelung des Volksschulwesens. Ihre vermögensrechtliche Verwaltung und Vertretung wurde den Gemeinden übertragen (Art. 1). Für den sachlichen Bedarf der Volksschulen sollten die Gemeinden aufkommen, für den persönlichen der bayerische Staat (Art. 11). Artikel 77 schaffte die Erhebung von Schulgeld ab. Daneben wurde die Errichtung neuer Lehrerstellen und ganzer Volksschulen geregelt. Auch verlangte das Schulbedarfgesetz die (vermögensrechtliche) Trennung des Kirchen- vom Schuldienst innerhalb von zwei Jahren.
Obwohl sowohl bei der Bayerischen Volkspartei (BVP) als auch bei der politischen Linken Unzufriedenheit über einzelne Passagen des Gesetzes herrschte, wurde es in namentlicher Abstimmung mit 142 zu 19 Stimmen bei 4 Enthaltungen angenommen.
Quellen
Schulbedarfgesetz vom 14. August 1919, in: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für den
Freistaat Bayern 1919, Nr. 55, S. 489-513.
Literatur
BUCHINGER, Hubert, Die Schule in der Zeit der Weimarer Republik. Gesamtdarstellung,
in: LIEDTKE, Max (Hg.), Handbuch der Geschichte des bayerischen Bildungswesens,
Bd. 3: Geschichte der Schule in Bayern. Von 1918 bis 1990, Bad Heilbrunn in
Oberbayern, 1997, S. 15-75, hier 24-29 et passim.