Erlass des bayerischen Staatsministeriums der Innern vom 20. November 1836 den Benediktinerorden in Bayern betreffend, § XXIII
Der wirkliche Antritt des Amtes bleibt jederzeit durch die k. Genehmigung bedingt, sowie auch dem Könige vorbehalten bleibt, landesfürstliche Commissäre neben dem bischöflichen zu der Wahlhandlung und Installation abordnen zu können."
Quellen
Erlass des bayerischen Staatsministeriums der Innern vom 20. November 1836 den
Benediktinerorden in Bayern betreffend, in: STRAUSS, Friedrich von (Bearb.),
Fortgesetzte Sammlung der im Gebiete der inneren Staats-Verwaltung des Königreichs
Bayern bestehenden Verordnungen von 1835 bis 1852, aus amtlichen Quellen. Dritter Band
der neuen Folge. Als Fortsetzung der Döllinger'schen Sammlung XXIII. Band.
Enthaltend die VIII. Abtheilung: Religion und Kultus, gleich dem VIII. Bande
der Döllinger'schen Verordnung-Sammlung, S. 250-255, hier 254, in: bavarica.digitale-sammlungen.de (Letzter Zugriff am: 10.04.2014).