Die Paderborner Diözesan-Synode vom 10. bis 13. Oktober 1922 beschloss gemäß den
Canones 464 § 2, 343 und 344 Folgendes zur Anstaltsseelsorge, das Pacelli in
italienischer Übersetzung wiedergibt: "1. Weltliche und kirchliche Anstalten, wie
Strafanstalten, Fürsorgeheime, Heilanstalten für Geisteskranke mit hauptamtlich angestellten
Seelsorgern usw. werden auf begründeten Antrag vom Bischof gemäß can. 464 § 2 der
Pfarrseelsorge entzogen. Diese Anstaltsseelsorger führen den Titel Pfarrer. Sie nehmen an
den Konferenzen der Pfarrer teil und haben unter ihnen nach der Zeit ihrer Anstellung die
Präzedenz (can. 106, 3°, 6°). Ihre kirchlichen Rechte und Pflichten richten sich im
einzelnen nach dem Mandat des Bischofs. - Auch diese Pfarrer unterstehen in bezug auf ihre
kirchliche Amtstätigkeit (insbesondere Gottesdienst, Seelsorge, Erteilung des
Religionsunterrichts) der Aufsicht und Visitation des Bischofs (can. 343. 344.).
2.
Die hauptamtlichen Pfarrer an Strafanstalten sind ad universitatem causarum zur Eheassistenz
befugt. Die Taufe von Kindern gefangener Frauen und Mädchen soll jedoch in der
entsprechenden Pfarrkirche geschehen und ist gewöhnlich von dem Gefängnisseelsorger zu
vollziehen."
Quellen
Paderborner Diözesan-Synode 1922. Herausgegeben von dem Bischöflichen Generalvikariate
zu Paderborn 1923, S. 133.
Empfohlene Zitierweise
Diözesansynode im Erzbistum Paderborn 1922, Beschluss zu den Anstaltsseelsorgern, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 1555, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/1555. Letzter Zugriff am: 24.11.2024.
Online seit 24.06.2016, letzte Änderung am 20.01.2020.Als PDF anzeigen