Gegenüberstellung der staatlichen Gegenentwürfe zum Konkordat mit Bayern vom Dezember 1922 und vom Januar 1923, Artikel 03
Römischer Entwurf zum Konkordat mit Bayern vom September 1922. | Staatlicher Gegenentwurf zum Konkordat mit Bayern vom Dezember 1922. | Staatlicher Gegenentwurf zum Konkordat mit Bayern vom Januar 1923. |
Art. 3. | Art. 3. | Art. 3. |
§ 1. Die Ernennung oder Zulassung der Professoren oder Dozenten an den theologischen Fakultäten der Universitäten und an den philosophisch-theologischen Hochschulen sowie der Religionslehrer an den höheren Lehranstalten wird staatlicherseits erst erfolgen, wenn die in Aussicht genommenen Kandidaten von dem zuständigen Diözesanbischofe die kanonische Genehmigung erhalten haben. | § 1. Die Ernennung oder Zulassung der Professoren oder Dozenten an den theologischen Fakultäten der Universitäten und an den philosophisch-theologischen Fachschulen, sowie der Religionslehrer an den höheren Lehranstalten wird staatlicherseits erst erfolgen, wenn gegen die in Aussicht genommenen Kandidaten von dem zuständigen Diözesanbischofe keine Erinnerung erhoben worden ist. | § 1. Die Ernennung oder Zulassung der Professoren oder Dozenten an den theologischen Fakultäten der Universitäten und an den philosophisch-theologischen Hochschulen, sowie der Religionslehrer an den höheren Lehranstalten wird staatlicherseits erst erfolgen, wenn gegen die in Aussicht genommenen Kandidaten von dem zuständigen Diözesanbischofe keine Erinnerung erhoben worden ist. |
§ 2. Sollte einem der genannten Lehrer von dem Diözesanbischofe wegen seiner Lehre oder wegen seines sittlichen Verhaltens auf Grund eines kanonischen Straf- oder Verwaltungsverfahrens die erteilte Genehmigung entzogen werden, so wird ihn die Staatsregierung seines Lehramtes entheben. | § 2. Sollte einer der genannten Lehrer von dem Diözesanbischofe wegen seiner Lehre oder wegen seines sittlichen Verhaltens aus triftigen Gründen beanstandet werden, so wird die Staatsregierung unbeschadet seiner staatsdienerlichen Rechte auf andere Weise für entsprechende Vertretung seines Lehramtes sorgen. | § 2. Sollte einer der genannten Lehrer von dem Diözesanbischofe wegen seiner Lehre oder wegen seines sittlichen Verhaltens aus triftigen Gründen beanstandet werden, so wird die Staatsregierung unbeschadet seiner staatsdienerlichen Rechte alsbald auf andere Weise für einen entsprechenden Ersatz sorgen. |
Quellen
Gegenüberstellung des römischen Entwurfs zum Konkordat mit Bayern mit dem staatlichen
Gegenentwurf vom Dezember 1922; Dokument
Nr. 10458.
Staatlicher Gegenentwurf zum Konkordat mit Bayern vom Januar 1923; Dokument Nr. 872.