Gegenüberstellung der staatlichen Gegenentwürfe zum Konkordat mit Bayern vom Dezember 1922 und vom Januar 1923, Artikel 02

Römischer Entwurf zum Konkordat mit Bayern vom September 1922. Staatlicher Gegenentwurf zum Konkordat mit Bayern vom Dezember 1922. Staatlicher Gegenentwurf zum Konkordat mit Bayern vom Januar 1923.
Art. 2. Art. 2. Art. 2.
Orden und religiöse Kongregationen können den kanonischen Bestimmungen gemäß frei gegründet werden. Sie unterliegen von Seiten des Staates keiner Einschränkung in Bezug auf ihre Niederlassungen, die Zahl und die Eigenschaften ihrer Mitglieder sowie bezüglich der Lebensweise nach ihren kirchlich genehmigten Regeln. Orden und religiöse Kongregationen können den kanonischen Bestimmungen gemäß frei gegründet werden. Sie unterliegen von Seiten des Staates keiner Einschränkung in Bezug auf ihre Niederlassungen, die Zahl ihrer Mitglieder sowie bezüglich der Lebensweise nach ihren kirchlich genehmigten Regeln. Orden und religiöse Kongregationen können den kanonischen Bestimmungen gemäß frei gegründet werden. Sie unterliegen von Seiten des Staates keiner Einschränkung in Bezug auf ihre Niederlassungen, die Zahl und – vorbehaltlich der Bestimmung des Art. 13 § 2 – die Eigenschaften ihrer Mitlieder sowie bezüglich der Lebensweise nach ihren kirchlich genehmigten Regeln.
Soweit sie bisher die Rechte einer öffentlichen Körperschaft genossen haben, bleiben ihnen dieselben bewahrt; die übrigen erlangen Rechtsfähigkeit oder die Rechte einer öffentlichen Körperschaft nach den für alle Bürger oder Gesellschaften geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Ihr Eigentum und ihre anderen Rechte werden ihnen gewährleistet. In Bezug auf den Erwerb, den Besitz und die Verwaltung ihres Vermögens sowie in der Ordnung ihrer Angelegenheiten unterliegen sie keiner besonderen staatlichen Beschränkung oder Aufsicht. Soweit sie bisher die Rechte einer öffentlichen Körperschaft genossen haben, bleiben ihnen dieselben bewahrt; die übrigen erlangen Rechtsfähigkeit oder die Rechte einer öffentlichen Körperschaft nach den für alle Bürger oder Gesellschaften geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Ihr Eigentum und ihre anderen Rechte werden ihnen gewährleistet. In Bezug auf den Erwerb, den Besitz und die Verwaltung ihres Vermögens sowie in der Ordnung ihrer Angelegenheiten unterliegen sie keiner besonderen staatlichen Beschränkung oder Aufsicht. Soweit sie bisher die Rechte einer öffentlichen Körperschaft genossen haben, bleiben ihnen diese gewahrt; die übrigen erlangen Rechtsfähigkeit oder die Rechte einer öffentlichen Körperschaft nach den für alle Bürger oder Gesellschaften geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Ihr Eigentum und ihre anderen Rechte werden ihnen gewährleistet. In Bezug auf den Erwerb, den Besitz und die Verwaltung ihres Vermögens sowie in der Ordnung ihrer Angelegenheiten unterliegen sie keiner besonderen staatlichen Beschränkung oder Aufsicht.
Quellen
Gegenüberstellung des römischen Entwurfs zum Konkordat mit Bayern mit dem staatlichen Gegenentwurf vom Dezember 1922; Dokument Nr. 10458.
Staatlicher Gegenentwurf zum Konkordat mit Bayern vom Januar 1923; Dokument Nr. 872.
Empfohlene Zitierweise
Gegenüberstellung der staatlichen Gegenentwürfe zum Konkordat mit Bayern vom Dezember 1922 und vom Januar 1923, Artikel 02, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 16080, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/16080. Letzter Zugriff am: 27.12.2024.
Online seit 24.10.2013, letzte Änderung am 20.01.2020.
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