Bayerische Amortisationsgesetze
"Artikel 7.
Schenkungen oder Zuwendungen von Todeswegen an geistliche Gesellschaften bedürfen zu ihrer Wirksamkeit dem vollen Betrage nach der landesherrlichen Genehmigung, wenn sie Gegenstände im Werthe von mehr als zehntausend Mark betreffen.
Der Berechnung des Werthes wiederkehrender Leistungen wird ein Zinssatz von vier vom Hundert zu Grunde gelegt.
Artikel 8.
Zum Erwerbe von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens, deren Werth den Betrag von zehntausend Mark übersteigt, bedürfen geistliche Gesellschaften auch außer dem Falle des Artikel 7 der landesherrlichen Genehmigung.
Zum unbeweglichen Vermögen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch Rechte an einem Grundstücke mit Ausnahme der Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden.
Artikel 9.
Die Vorschriften der Artikel 7, 8 erstrecken sich nicht auf die Englischen Fräulein in Bayern.
Artikel 10.
Die Vorschriften der Artikel 7, 8 finden auf ausländische juristische Personen, die religiöse oder wohlthätige Zwecke oder Zwecke des Unterrichts oder der Erziehung verfolgen, mit der Maßgabe Anwendung, daß die Genehmigung bei einem den Betrag von fünftausend Mark übersteigenden Werthe, im Falle des Erwerbes des Eigenthums an einem Grundstück ohne Rücksicht auf den Werth erforderlich ist."
Artikel 2 des Bayernkonkordats von 1924 verlangte die Aufhebung der Amortisationsgesetze.
Quellen
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 9. Juni 1899, in: Beilage
zum Landtags-Abschied [Beilage zu Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich
Bayern, Nr. 28, vom 12. Juni 1899], S. 1-82, hier 3.
Literatur
GERMANN, Michael, Amortisationsgesetzgebung, in: Handbuch zur deutschen
Rechtsgeschichte 1 (2008), Sp. 204-207, in: www.hrgdigital.de (Letzter Zugriff am: 07.01.2015).
HARING, Johannes, Amortisation, in: Lexikon für Theologie und Kirche 1 (1930), Sp. 374.
Konkordat mit Bayern von 1924; Schlagwort
Nr. 11169.