Preußisches Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen vom 11. Mai 1873, § 02

"Die Vorschriften des § 1 kommen zur Anwendung, gleichwieviel, ob das Amt dauernd oder widerruflich übertragen werden oder nur eine Stellvertretung oder Hülfsleistung in demselben statthaben soll. Ist Gefahr im Verzuge, so kann eine Stellvertretung oder Hülfsleistung einstweilen und vorbehaltlich des Einspruchs der Staatsregierung angeordnet werden."
Quellen
Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen vom 11. Mai 1873, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 2: Staat und Kirche im Zeitalter des Hochkonstitutionalismus und des Kulturkampfes 1848-1890, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 279, S. 594-599, hier 594.
Empfohlene Zitierweise
Preußisches Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen vom 11. Mai 1873, § 02, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 1764, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/1764. Letzter Zugriff am: 29.03.2024.
Online seit 29.01.2018, letzte Änderung am 26.06.2019.
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