Erstes preußisches Friedensgesetz vom 21. Mai 1886, Artikel 02

"An die Stelle des § 6 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 treten folgende Bestimmungen:
Das theologische Studium kann auch an den zur wissenschaftlichen Vorbildung der Geistlichen geeigneten kirchlichen Seminaren, welche bis zum Jahre 1873 bestand haben, zurückgelegt werden.
Zur Wiedereröffnung und Fortführung dieser Anstalten sind
1. dem Minister der geistlichen Angelegenheiten die Statuten und der Lehrplan einzureichen und die Namen der Leiter und Lehrer, welche Deutsche sein müssen, mitzuteilen;
2. ist der Lehrplan dem Universitätslehrplan gleichartig zu gestalten;
3. es ist zur Anstellung an diesen Anstalten die wissenschaftliche Befähigung erforderlich, an einer deutschen Staatsuniversität in der Disziplin zu lehren, für welche die Anstellung erfolgt.
Diese Seminare sind nur für diejenigen Studirenden bestimmt, welche dem Sprengel angehören, für den das Seminar errichtet ist. Hiervon kann jedoch der Minister der geistlichen Angelegenheiten Ausnahmen gestatten.
Der Minister der geistlichen Angelegenheiten macht die zur wissenschaftlichen Vorbildung geeigneten Seminare öffentlich bekannt.
Die Wiedereröffnung der Seminare für die Erzdiözese Gnesen-Posen und die Diözese Kulm wird durch Königliche Verordnung bestimmt."
Quellen
Gesetz betreffend Abänderung der kirchenpolitischen Gesetze vom 21. Mai 1886, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 2: Staat und Kirche im Zeitalter des Hochkonstitutionalismus und des Kulturkampfes 1848-1890, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 414, S. 867-870, hier 868.
Empfohlene Zitierweise
Erstes preußisches Friedensgesetz vom 21. Mai 1886, Artikel 02, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 1790, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/1790. Letzter Zugriff am: 24.11.2024.
Online seit 29.01.2018, letzte Änderung am 26.06.2019.
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