Reichsrat Österreichs
Herrenhaus und Abgeordnetenhaus teilten sich das Recht der Gesetzesinitiative, der Einfluss der formal auch hierzu berechtigten Landtage der Kronländer blieb gering. Die Regierung war nicht dem Reichsrat, sondern lediglich dem Kaiser verantwortlich. Der Reichsrat war für alle Angelegenheiten Cisleithaniens zuständig, ausgenommen der mit Ungarn gemeinsam geführten Außenpolitik und Streitkräfte (sowie der mit diesen Teilbereichen verbundenen Finanzierung).
Der Reichsrat wurde im Frühjahr 1914 vertagt und erst im Frühjahr 1917 wieder von Kaiser Karl I. einberufen. Am 12. November 1918 tagte der Reichsrat zum letzten Mal.
Literatur
Ausgleich, österreichisch-ungarischer, in: www.aeiou.at (Letzter Zugriff am: 17.05.2010).
Österreich Lexikon. Reichsrat, in: www.aeiou.at (Letzter Zugriff am: 17.05.2010).
Staatsgrundgesetze des Kaisertums Österreich vom 21. Dezember 1867
("Dezemberverfassung"), in: www.verfassungen.de (Letzter Zugriff am: 17.05.2010).
SUTTER, Berthold / BRUCKMÜLLER, Ernst, Der Reichsrat, das Parlament der westlichen
Reichshälfte Österreich-Ungarns (1861–1918), in: BRUCKMÜLLER, Ernst (Hg.),
Parlamentarismus in Österreich (Schriften des Institutes für Österreichkunde 64), Wien
2001, S. 60-109.
Empfohlene Zitierweise
Reichsrat Österreichs, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 18087, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/18087. Letzter Zugriff am: 30.09.2023.