Reichsrat, Weimarer Republik
Die Stimmverteilung im Gremium war an das Verhältnis der Bevölkerungszahlen der Länder gebunden. Pro 1 Million Einwohner, seit der Verfassungsänderung vom 24. März 1921 pro 700.000 Einwohner, gab es eine Stimme, ein bestimmtes Plus brachte eine zusätzliche Stimme (Art. 61). Unabhängig von seiner Bevölkerungszahl erhielt jedes Land mindestens eine Stimme.
Gegen das Übergewicht Preußens im Reich gab es eine Reihe von Bestimmungen. So war sein Anteil an den Reichsratsitzen auf 40 Prozent begrenzt, obgleich in Preußen 3/5 der deutschen Bevölkerung lebten. Daneben musste die Hälfte der preußischen Bevollmächtigten aus Vertretern der Provinzen bestehen, die von Provinzialverwaltungen bestimmt wurden und ein freies Mandat ausübten.
Hinsichtlich seines tatsächlichen Einflusses war der Reichsrat jedoch dem Reichstag und dem Reichspräsidenten eindeutig unterlegen. Er konnte zwar Gesetzesvorlagen in den Reichstag einbringen, gegenüber der Gesetzgebung des Reichstags besaß er aber lediglich ein suspensives Einspruchrecht. Des Weiteren hatte der Reichsrat keine Mitwirkungs- und Kontrollbefugnisse bei Notverordnungen des Reichspräsidenten nach Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung. Seine Einberufung erfolgte durch die Reichsregierung, ihm stand kein Selbstversammlungsrecht zu und seinen Vorsitz führte ein Kabinettsmitglied der Reichsregierung.
Quellen
Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, in: http://www.dhm.de/lemo/html/dokumente/verfassung/index.html (Letzter Zugriff am: 05.11.2012).
Die Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 11. August 1919, in: Reichsgesetzblatt
152 (1919), S. 1383-1418, hier 1394 f., in: www.lwl.org (Letzter Zugriff am: 05.11.2012).
Die Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 11. August 1919, in: Reichsgesetzblatt
152 (1919), S. 1383-1418, hier 1394 f., in: alex.onb.ac.at (Letzter Zugriff am: 05.11.2012).
Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, in: HUBER, Ernst Rudolf
(Hg.), Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Bd. 4: Deutsche
Verfassungsdokumente 1919-1933, Stuttgart u. a.31991,
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Gesetz über die Vertretung der Länder im Reichstag. Vom 24. März 1921, in:
Reichgesetzblatt 1921, Nr. 40 (1921), S. 440, in: alex.onb.ac.at (Letzter Zugriff am: 05.11.2012).
Literatur
KOLB, Eberhard, Die Weimarer Republik (Oldenbourg Grundrisse der Geschichte 16),
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BÜTTNER, Ursula, Weimar. Die überforderte Republik. 1918-1933, in: BENZ,
Wolfgang (Hg.), Gebhardt. Handbuch der deutschen Geschichte, Bd. 18:
20. Jahrhundert (1918-2000), Stuttgart 102010, S. 171-767, hier
S. 342, 244 f.
HUBER, Ernst Rudolf, Deutsche
Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. 6: Die Weimarer Reichsverfassung, Stuttgart u. a. 1981, S. 373-389.
LILLA, Joachim (Bearb.), Der Reichsrat. Vertretung der deutschen Länder bei der
Gesetzgebung und Verwaltung des Reichs 1919-1934. Ein biographisches Handbuch unter der
Einbeziehung des Bundesrates Nov. 1918 – Febr. 1919 und des Staatenausschusses Febr. –
Aug. 1919 (Handbücher zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien
14), Düsseldorf 2006.