Reichsgesetz über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925, dritte Verordnung zur Durchführung vom 4. Dezember 1926, § 1
Träger einer Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege ist, wer die Einrichtung zur Erfüllung von Aufgaben der Wohlfahrtspflege selbst betreibt oder durch andere betreiben läßt."
Quellen
Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher
Anleihen vom 4. Dezember 1926, in: Reichsgesetzblatt 1926, Teil I,
Nr. 64, S. 494-500, hier 494, in: alex.onb.ac.at (Letzter Zugriff am: 09.05.2018).
Literatur
Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher
Anleihen vom 4. Dezember 1926; Schlagwort
Nr. 1935.
Reichsgesetz über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925; Schlagwort Nr. 1638.