Urkunde Nuntius Biglias vom 24. Mai 1570
1) Die bischöfliche Verwaltung des Bistums Meißen in den Lausitzen ging an das Bautzener Kapitel.
2) Die Administration erfolgte durch ein oder zwei Administratoren, die das Kapitel aus den eigenen Reihen wählen sollte.
3) Der Ausgang der Wahl musste dem Papst mitgeteilt und von diesem genehmigt werden.
4) Der Administrator oder die Administratoren waren nur dem Papst gegenüber verantwortlich.
5) Auch das Kapitel als solches war nur dem Papst unterstellt und damit exempt.
6) Die Bautzener Kanoniker bildeten das Consistorium, zusammen mit den übrigen Kanonikern bildeten sie das Domkapitel.
Trotz der theoretisch freien Wahl aus den Reihen der Kanoniker fiel das Amt des Apostolischen Administrators praktisch mit dem des Bautzener Dekans zusammen. Die Inkorporation führte einerseits dazu, dass das Kapitel von der Reformation verschont blieb, da es direkt dem Papst unterstand. Andererseits bedeutete es, dass die Apostolischen Administratoren damit vom Kapitel gewählt wurden - was die spätere Gesetzgebung ausschloss. Die Regelung hatte bis zur Neugründung des Bistums Meißen 1921 bestand.
Literatur
GERBLICH, Walter, Johann Leisentrit un die Administratur des Bistums Meißen in den
Lausitzen (Erfurter Theologische Schriften 4), Leipzig 1959, S. 72 f.
MEIER, Heinrich, Das Apostolische Vikariat in den Sächsischen Erblanden (Studien zur
katholischen Bistums- und Klostergeschichte 24), Leipzig 1981, S. 165.
SCHWARZBACH, Franz, Meißen, in: Lexikon für Theologie und Kirche 7 (1935),
Sp. 52-54.
Wiedererrichtung der Diözese Meißen 1921; Schlagwort
Nr. 7099.