Badische Verfassung vom 21. März 1919
Zwar vor der Reichsverfassung zustande gekommen, entsprach die badische Verfassung dennoch den insbesondere in Artikel 17 WRV – "Jedes Land muß eine freistaatliche Verfassung haben. Die Volksvertretung muß in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von allen reichsdeutschen Männern und Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. Die Landesregierung bedarf des Vertrauens der Volksvertretung." – festgelegten Grundsätzen, so dass sie nach dem 14. August 1919 nicht verändert werden musste.
Der Landtag wurde für vier Jahre in allgemeiner, gleicher und geheimer Wahl vom Volk gewählt. Weder durch sich selbst noch durch Regierung konnte er aufgelöst werden. Dies war nur durch Volksabstimmung möglich (§ 46). Anders als in allen anderen Landesverfassungen war der Landtag zur Wahl aller Minister berechtigt. Das aus den Ministern bestehende Staatsministerium hatte einen eigenen Präsidenten, der die Bezeichnung "Staatspräsident" trug und alljährlich vom Landtag zu wählen war (§ 52). Einzelne Minister oder auch das ganze Staatsministerium konnten vom Landtag abberufen werden (§ 53). Die Gesetzgebung lag beim Landtag; ein Notverordnungsrecht des Staatsministeriums bestand nur bei nichtversammeltem Landtag (§ 56).
Die § 18 und 19 behandelten die Religion und das Schulwesen: Gewissens- und Bekenntnisfreiheit wurden garantiert und staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften der Status von Körperschaften öffentlichen Rechts zugesprochen, wodurch ihnen ein Besteuerungsrecht zukam. Bis auf Privatpatronate sollten alle Kirchenämter durch die Kirche selbst verliehen werden. Die Kirchengüter wurden garantiert.
Die Schulaufsicht lag zwar beim Staat, die Leitung des Religionsunterrichts oblag hingegen den religiösen Gemeinschaften im Rahmen des Schulgesetzes. Jedoch durften weder Lehrer noch Schüler (gegen die religiöse Überzeugung ihrer Erziehungsberechtigten) zur Erteilung von bzw. Teilnahme am Religionsunterricht gezwungen werden. Dasselbe galt für kirchliche Handlungen. Nichtstaatliche Bildungsanstalten waren zwar prinzipiell zugelassen, das galt allerdings nicht für neue nichtstaatliche Volksschulen.
Quellen
RUTHENBERG, Otto (Bearb.), Verfassungsgesetze des Deutschen Reichs und der deutschen
Länder. Nach dem Stande vom 1. Februar 1926. Text nebst Materialien, Schrifttum und
einem ausfuehrlichen Sachverzeichnis, Berlin 1926, S. 51-63.
Badische Verfassung vom 21. März 1919, in: Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt
1919, Nr. 18, S. 279-294.
Badische Verfassung vom 21. März 1919, in: WITTRECK, Fabian (Hg.), Weimarer
Landesverfassungen. Die Verfassungsurkunden der deutschen Fürstenstaaten 1918-1933.
Textausgabe mit Sachverzeichnis und einer Einführung, Tübingen 2004,
S. 79-100.
Literatur
BECKER, Josef, Badische Geschichte. Vom Großherzogtum bis zur Gegenwart, Stuttgart
1979.
BRANDT, Peter / RÜRUP, Reinhard, Volksbewegung und demokratische Neuordnung in Baden
1918/19. Zur Vorgeschichte und Geschichte der Revolution, Sigmaringen 1991,
S. 12-127.
HUBER, Ernst Rudolf, Deutsche Verfassungsgeschichte
seit 1789, Bd. 4: Die Deutsche Reichsverfassung, Stuttgart u. a. 1981, S. 795.
ZEHNTER, Johann Adolf, Die Badische Verfassung vom 21. März 1919. Mit einer
Vorgeschichte und Anmerkungen, Mannheim 1919.