Badische Verfassung vom 21. März 1919, Beziehungen von Kirche und Staat
Die Schulaufsicht lag zwar beim Staat, die Leitung des Religionsunterrichts oblag hingegen den religiösen Gemeinschaften im Rahmen des SchulgesetzeS. Jedoch durften weder Lehrer noch Schüler (gegen die religiöse Überzeugung ihrer Erziehungsberechtigten) zur Erteilung von bzw. zur Teilnahme am Religionsunterricht gezwungen werden. Dasselbe galt für kirchliche Handlungen. Nichtstaatliche Bildungsanstalten waren zwar prinzipiell zugelassen, das galt allerdings nicht für neue nichtstaatliche Volksschulen.
Quellen
Badische Verfassung vom 21. März 1919, in: Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1919, Nr 28, S. 279-294, hier 282 f.
Badische Verfassung vom 21. März 1919, in: WITTRECK, Fabian (Hg.), Weimarer Landesverfassungen. Die Verfassungsurkunden der deutschen Fürstenstaaten 1918-1933. Textausgabe mit Sachverzeichnis und einer Einführung, Tübingen 2004, S. 79-100, hier 82 f.