Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten, 2. Teil, 11. Titel, § 569-572
§. 570. Eben dergleichen Recht erlangt derjenige, welcher eine verfallende oder verarmte Kirche wieder aufbaut, oder von neuem dotirt.
§. 571. Hat eine solche Kirche bereits einen Patron: so erlangt der neue Wohltäter mit demselben gleiche Rechte; doch nur in so fern, als der bisherige Patron die Kosten des Aufbaues, und der Dotation, nicht hat übernehmen können oder wollen.
§. 572. Auch durch den Auftrag einer Kirchengesellschaft, die bisher keinem besondern Patrone gestanden hat, kann jemand ein Recht zum Patronat erhalten."
Quellen
HATTENHAUER, Hans / BERNERT, Günther (Hg.), Allgemeines Landrecht für die preußischen
Staaten. Von 1794, Frankfurt am Main 1970, S. 562.