Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten
Das ALR hatte als Abbild der damaligen politischen und sozialen Verhältnisse einen ambivalenten Charakter. So finden sich vor allem im Einleitungsteil zukunftsweisende Elemente wie der Verweis auf die (eingeschränkte) natürliche Freiheit der Bürger, aber auch viele ständisch-konservative Elemente insbesondere im Agrarrecht. Letztere überwiegen allerdings zusammen mit dem reformabsolutistischen Ziel der Stärkung der Staatsmacht deutlich.
Das ALR wurde 1803 um zahlreiche Bestimmungen ergänzt, blieb aber in seinem bürgerlichen Recht bis 1899 gültig und wurde dann vom Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) von 1900 abgelöst.
Quellen
HATTENHAUER, Hans / BERNERT, Günther (Hg.), Allgemeines Landrecht für die preußischen
Staaten. Von 1794, Neuwied u. a. 31996.
Literatur
DEMEL, Walter, Reich, Reformen und sozialer Wandel 1763-1806, in: REINHARD, Wolfgang
(Hg.), Gebhard. Handbuch der deutschen Geschichte, Bd. 12: Frühe Neuzeit bis zum
Ende des Alten Reiches (1494-1806), Stuttgart 102005, S. 1-397, hier
232-236.
PAHLOW, Louis, Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten (ALR), in:
Enzyklopädie der Neuzeit 1 (2005), Sp. 208-211.