Preußisches Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen vom 11. Mai 1873, § 15
Dasselbe gilt bei Versetzung eines Geistlichen in ein anderes geistliches Amt oder bei Umwandlung einer widerruflichen Anstellung in eine dauernde.
Innerhalb [von] dreißig Tagen nach der Benennung kann Einspruch gegen die Anstellung erhoben werden.
Die Erhebung des Einspruchs steht dem Oberpräsidenten zu."
Quellen
Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen vom 11. Mai 1873, in:
HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und
20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts,
Bd. 2: Staat und Kirche im Zeitalter des Hochkonstitutionalismus und des
Kulturkampfes 1848-1890, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 279,
S. 594-599, hier 597.