Preußisches Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen vom 11. Mai 1873, § 20

"Anordnungen und Vereinbarungen, welche die durch das Gesetz begründete Klagbarkeit der aus dem geistlichen Amtsverhältnisse entspringenden vermögensrechtlichen Ansprüche ausschließen oder beschränken, sind nur mit Genehmigung der Staatsbehörde zulässig."
Quellen
Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen vom 11. Mai 1873, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 2: Staat und Kirche im Zeitalter des Hochkonstitutionalismus und des Kulturkampfes 1848-1890, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014 , Nr. 279, S. 594-599, hier 598.
Empfohlene Zitierweise
Preußisches Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen vom 11. Mai 1873, § 20, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 3539, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/3539. Letzter Zugriff am: 26.04.2024.
Online seit 20.01.2020.
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