Versailler Vertrag, Artikel 087
Keine Anwendung finden indes die Bestimmungen dieses Artikels auf die Gebiete Ostpreußens und der Freien Stadt Danzig, wie sie in dem bezeichneten Artikel 28 Teil II (Deutschlands Grenzen) und im Artikel 100 Abschnitt XI (Danzig) dieses Teiles abgegrenzt sind.
Soweit die Grenzen Polens in dem gegenwärtigen Vertrag nicht näher festgelegt sind, werden sie von den alliierten und assoziierten Hauptmächten später bestimmt.
Ein aus sieben Mitgliedern zusammengesetzter Ausschuß, von denen fünf durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte, eines von Deutschland und eines von Polen ernannt werden, tritt zwei Wochen nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags zusammen, um an Ort und Stelle die Grenzen zwischen Polen und Deutschland festzulegen.
Dieser Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die Beteiligten bindend."
Quellen
Gesetz über den Friedensschluß zwischen Deutschland und den alliierten und
assoziierten Mächten. Vom 16. Juli 1919, in: Reichsgesetzblatt 1919, Nr. 140,
S. 687-1350, hier 839-841, in: alex.onb.ac.at (Letzter Zugriff am: 23.10.2017).