Versailler Vertrag, Artikel 116

"Deutschland erkennt die Unabhängigkeit aller Gebiete, die am 1. August 1914 zum ehemaligen russischen Reiche gehörten, an und verpflichtet sich, diese Unabhängigkeit als dauernd und unantastbar zu achten.
Gemäß den Bestimmungen der Artikel 259 und 292 Teil IX (Finanzielle Bestimmungen) und Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags erkennt Deutschland endgültig die Aufhebung der Verträge von Brest-Litowsk sowie aller anderen Verträge, Vereinbarungen und Übereinkommen an, die es mit der marginalistischen Regierung in Rußland abgeschlossen hat."
Quellen
Gesetz über den Friedensschluß zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten. Vom 16. Juli 1919, in: Reichsgesetzblatt 1919, Nr. 140, S. 687-1350, hier 891, in: alex.onb.ac.at (Letzter Zugriff am: 23.10.2017).
Empfohlene Zitierweise
Versailler Vertrag, Artikel 116, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 2204, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/2204. Letzter Zugriff am: 24.11.2024.
Online seit 25.02.2019.
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