TEI-P5
"Deutschland verpflichtet sich, die volle Gültigkeit aller Verträge und
Vereinbarungen anzuerkennen, die von den alliierten und assoziierten Mächten mit den Staaten
abgeschlossen werden, die sich auf dem Gesamtgebiete des ehemaligen russischen Reichs, wie
es am 1. August 1914 bestand, aber in einem Teile desselben gebildet haben oder noch
bilden werden. Deutschland verpflichtet sich ferner, die Grenzen dieser Staaten so, wie sie
danach festgelegt werden, anzuerkennen."
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Versailler Vertrag, Artikel 117
Quellen
Gesetz über den Friedensschluß zwischen Deutschland und den alliierten und
assoziierten Mächten. Vom 16. Juli 1919, in: Reichsgesetzblatt 1919, Nr. 140,
S. 687-1350, hier 893, in: alex.onb.ac.at (Letzter Zugriff am: 23.10.2017).
Empfohlene Zitierweise
Versailler Vertrag, Artikel 117, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 2196, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/2196. Letzter Zugriff am: 08.07.2025.