Apostolische Visitation
In der neueren Kirchengeschichte wurden Apostolische Visitationen meist von den Kongregationen der Kurie angeordnet. Im Unterschied zu den kanonischen Visitationen, zu denen die Bischöfe nach Vorschrift des Trienter Konzils und des Codex Juris Canonici von 1917 verpflichtet waren, handelte es sich bei Apostolischen Visitationen stets um außerordentliche Vorgänge, die keinem festen Turnus folgten. Entsprechend unterschieden sich die in einem Mandatsbrief festgehaltenen Vollmachten des Visitators je nach der Aufgabe, die mit der Abordnung verbunden waren.
Das Ergebnis einer Apostolischen Visitation war in der Regel der Visitationsbericht, auf dessen Grundlage die Römische Kurie die Entscheidungen zur Beseitigung der Missstände traf, die den Anlass zu der Visitation gegeben hatten. Je nach dem Umfang seines Mandats konnte der Visitator jedoch auch schon vor Ort Korrektur- und Reformmaßnahmen anordnen.
Literatur
EICHMANN, Eduard / MÖRSDORF, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts auf Grund des Codex
Iuris Canonici, Bd. 1: Einleitung, Allgemeiner Teil und Personenrecht, München /
Paderborn / Wien 1953, S. 13, 390-392.
KOENIGER, Albert Michael, Visitation, kanonische, in: Lexikon für Theologie und Kirche
10 (1938), Sp. 650 f.
PASCHINI, Pio, Visita Canonica, in: Enciclopedia cattolica 12 (1954),
Sp. 1493 f.