Benediktinische Kongregation von Subiaco
Die ursprüngliche Verfassung war zentralistisch, Abt Cassaretto war der Generalabt, der die Jurisdiktion über alle Mönche und Provinzen hatte. Die Kongregation war gegliedert in Provinzen und einzelne Häuser. Der Generalabt wurde für 12 Jahre vom Generalkapitel gewählt, wie die Visitatoren, die die Provinzen leiteten. 1880 begann eine Dezentralisierung. Nun wählte jede Abtei mit Zweidrittelmehrheit ihren Abt auf Lebenszeit, Bezugsobjekte des Stabilitätsgelübdes wurden die Einzelabteien, nicht mehr die Kongregation, der Generalabt verlor seine umfassende Vollmacht über die Provinzen und Häuser.
1935 verfügte die Kongregation unter einem Generalabt über 6 Provinzen, 22 Abteien, 7 Priorate, 22 Schulen bzw. Institute, 4 Seminare, 10 Kollege und 1.524 Religosen.
Literatur
Benediktiner; Schlagwort
Nr. 2088.
LUNARDI, Giovanni, Congregazione Benedettina Sublacense,
in: Dizionario degli Istituti di Perfezione 2 (1975), Sp. 1503-1507.
REDLICH, Virgil, Subiaco, in: Lexikon für Theologie und Kirche 9 (1937), Sp. 875 f.
YUEN, Marvin, Benediktinisches Ordensrecht in Entwicklung und Gegenwart. Darstellung
und Vergleich mit dem Kommunalrecht (Münsterische Beiträge zur Rechtswissenschaft 3),
S. 187 f.