Bayerisches Gesetz über Schulpflege, Schulleitung und Schulaufsicht an den Volksschulen (Schulaufsichtsgesetz) vom 1. August 1922, § 28
II. Die Religionsgesellschaften und ihre Vertreter haben gegenüber den Volksschullehrern, die bei der Erteilung des Religionsunterrichts mitwirken, keine dienstaufsichtlichen Befugnisse. Jedoch können sich die Beauftragten der Religionsgesellschaften mit den Lehrkräften, die den Religionsunterricht erteilen, über die Abstellung wahrgenommener Mängel benehmen. Auch ist ihnen unbenommen, die Schulaufsichtsbehörde anzurufen, wenn Beanstandungen zu erheben sind."
Quellen
Gesetz über Schulpflege, Schulleitung und Schulaufsicht an den Volksschulen
(Schulaufsichtsgesetz) vom 1. August 1922, in: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für
den Freistaat Bayern 1922, Nr. 34, S. 385-392, hier 390 f.
Empfohlene Zitierweise
Bayerisches Gesetz über Schulpflege, Schulleitung und Schulaufsicht an den Volksschulen (Schulaufsichtsgesetz) vom 1. August 1922, § 28, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 24093, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/24093. Letzter Zugriff am: 01.04.2025.