Bayerisches Gesetz über Schulpflege, Schulleitung und Schulaufsicht an den Volksschulen (Schulaufsichtsgesetz) vom 1. August 1922, § 28

"I. Die staatliche Schulaufsicht über die Erteilung des Religionsunterrichts an den Volksschulen beschränkt sich auf die Überwachung der äußeren Schulordnung, der Schulzucht und des Schulbesuchs. Die Bestimmung des Lehrinhalts und der Methode der Erteilung des Religionsunterrichts ist Sache der zuständigen Stellen der Religionsgesellschaften. Die Religionsgesellschaften können durch Beauftragte den Religionsunterricht ihres Bekenntnisses an den Volksschulen besuchen lassen und sich durch diese vom Stande der Kenntnisse in der Religionslehre und der religiös-sittlichen Erziehung der bekenntniszugehörigen Schulkinder überzeugen.
II. Die Religionsgesellschaften und ihre Vertreter haben gegenüber den Volksschullehrern, die bei der Erteilung des Religionsunterrichts mitwirken, keine dienstaufsichtlichen Befugnisse. Jedoch können sich die Beauftragten der Religionsgesellschaften mit den Lehrkräften, die den Religionsunterricht erteilen, über die Abstellung wahrgenommener Mängel benehmen. Auch ist ihnen unbenommen, die Schulaufsichtsbehörde anzurufen, wenn Beanstandungen zu erheben sind."
Quellen
Gesetz über Schulpflege, Schulleitung und Schulaufsicht an den Volksschulen (Schulaufsichtsgesetz) vom 1. August 1922, in: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für den Freistaat Bayern 1922, Nr. 34, S. 385-392, hier 390 f.
Empfohlene Zitierweise
Bayerisches Gesetz über Schulpflege, Schulleitung und Schulaufsicht an den Volksschulen (Schulaufsichtsgesetz) vom 1. August 1922, § 28, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 24093, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/24093. Letzter Zugriff am: 28.03.2024.
Online seit 18.09.2015.
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