Bayerisches Gesetz über die Aufhebung der standes- und gutsherrlichen Gerichtsbarkeit, dann die Aufhebung, Fixierung und Ablösung von Grundlasten vom 4. Juni 1848

Im Zuge der Revolution von 1848 konnten liberale Kräfte auch in Bayern Verfassungsreformen durchsetzen. König Ludwig I. selbst hatte am 6. März eine solche Zusicherung gemacht. Im vom 22. Mai bis zum 4. Juni tagenden Reformlandtag verfügten die Liberalen über eine qualifizierte Mehrheit. Die von der Kammer der Abgeordneten beschlossenen Gesetze fanden auch die Zustimmung der Kammer der Reichsräte und wurden vom König bestätigt.
Eines dieser Gesetze war das "über die Aufhebung der standes- und gutsherrlichen Gerichtsbarkeit, dann die Aufhebung, Fixierung und Ablösung von Grundlasten" vom 4. Juni 1848. Mit ihm wurden die Naturaldienste teils entschädigungslos abgeschafft, teils fixiert und in Bodenzinsen umgewandelt. Letztere wurden wiederum für ablösbar erklärt und die entsprechenden Konditionen festgelegt.
Die Vertreter der katholischen Geistlichkeit im Landtag waren über dieses Gesetz geteilter Auffassung, weil sie um die geistlichen Stiftungen fürchteten und eine zweite Säkularisation argwöhnten. Entsprechende Entschädigungen der Kirche regelte der Landtag dann im Sommer 1849.
Quellen
Gesetz über die Aufhebung der standes- und gutsherrlichen Gerichtsbarkeit, dann die Aufhebung, Fixierung und Ablösung von Grundlasten vom 4. Juni 1848, in: Gesetz-Blatt für das Königreich Bayern 1848, Nr. 13, Sp. 97-118, in: bavarica.digitale-sammlungen.de (Letzter Zugriff am: 13.06.2014).
Literatur
KRAUS, Andreas, Ringen um kirchliche Freiheit, in: BRANDMÜLLER, Walter (Hg.), Handbuch der bayerischen Kirchengeschichte, Bd. 3: Vom Reichsdeputationshauptschluss bis zum Zweiten Vatikanischen Konzil, St. Ottilien 1991, S. 167-204, hier 178 f.
VOLKERT, Wilhelm, Die politische Entwicklung von 1848 bis zur Reichsgründung 1871, in: SCHMID, Alois (Hg.), Handbuch der bayerischen Geschichte, Bd. 4: Das neue Bayern. Von 1800 bis zur Gegenwart, Teilbd. 1: Staat und Politik, München 22003, S. 235-317, hier 250-254.
Empfohlene Zitierweise
Bayerisches Gesetz über die Aufhebung der standes- und gutsherrlichen Gerichtsbarkeit, dann die Aufhebung, Fixierung und Ablösung von Grundlasten vom 4. Juni 1848, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 14098, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/14098. Letzter Zugriff am: 24.11.2024.
Online seit 24.10.2013, letzte Änderung am 25.02.2019.
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