Weihezeiten

Der Codex Iuris Canonici von 1917 regelte in can. 1006 die erlaubten Zeitpunkte für die Spendung des Weihesakramentes. Für die Bischofsweihe wurde als Weihetag ein Sonntag oder ein Apostelfest vorgeschrieben. Die anderen höheren Weihen sollten an den ordentlichen Weihetagen, d.h. an den Quatembersamstagen, dem Samstag vor dem Passionssonntag oder am Karsamstag erteilt werden. Aus einem schwerwiegenden Grund konnten sie auch an jedem Sonntag oder gebotenen Feiertag vollzogen werden. Alle höheren Weihen waren jedoch allein während der Heiligen Messe zu spenden. Die niederen Weihen konnten außerhalb der Messe an Sonntagen oder Duplex-Festen erteilt werden, jedoch nur vormittags. Die Erste Tonsur schließlich war an keinen festen Tag gebunden. In Paragraph fünf verwarf der Canon jede den genannten Regelungen entgegenstehende Gewohnheit und insistierte auf der Anwendung der Weihezeiten auch für den Fall, dass ein Bischof des lateinischen Ritus einen Kleriker der Ostkirche weihte und umgekehrt.
Quellen
1917 Codex Iuris Canonicis, can. 1006, in: www.jgray.org (Letzter Zugriff am: 08.03.2016).
Codex Iuris Senior, can. 1006, in: www.catho.org (Letzter Zugriff am: 08.03.2016).
GASPARRI, Pietro (Hg.), Codex Iuris Canonici. Pii X Pontificis Maximi iussu digestus Benedicti Papae XV auctoritate promulgatus, Rom 1917, can. 1006, S. 288, in: archive.org (Letzter Zugriff am: 08.3.2016).
Literatur
EICHMANN, Eduard / MÖRSDORF, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts auf Grund des Codex Iuris Canonici, Bd. 2: Sachenrecht, Paderborn 111961, S. 128.
Empfohlene Zitierweise
Weihezeiten, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 3002, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/3002. Letzter Zugriff am: 24.11.2024.
Online seit 02.03.2011, letzte Änderung am 24.06.2016.
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