Entscheidung des preußischen Kammergerichts vom 1. August 1921

Das preußische Kammergericht gab am 1. August 1921 einer Beschwerde des Katharinerinnenkonvents in Wormditt (Ostpreußen, heute: Orneta) statt. Dieses wollte in Person seiner Generaloberin für ein Grundstück, das in Besitz des Konvents war, eine Eigentümerschuld in das Grundbuch eintragen lassen. Das zuständige Grundbuchamt verlangte dafür die Genehmigung des Ministers für geistliche Angelegenheiten, wobei es sich auf das preußische Gesetz über die Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen vom 7. Juni 1876 und die gleichnamige königliche Verordnung vom 30. Januar 1893 berief. Das Konvent vertrat auf Grundlage von Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung sowie der Rundverfügung der Minister für Wissenschaft und Volksbildung sowie des Innern vom 31. Dezember 1919 die Ansicht, dass eine solche Genehmigung nicht mehr nötig sei. Das Kammergericht stellte fest, dass das Aufsichtsrecht des Staates über die Orden durch die Reichsverfassung zwar nicht beseitigt sei, aber Preußen es zur Zeit nicht ausübe.
Die von Pacelli zitierte Passage lautet in Original: "Demgemäß wird der Art. 137 Abs. 1 RV. als bloße Richtlinie ohne derogatorische Kraft allgemein angesehen (vgl. Anschütz RV. Art. 137 A. 1). Für Abs. 3, der allgemein gehalten, wie er ist, fachlicher Ausführung bedarf und anerkanntermaßen (vgl. Poetzsch Art. 137 A. 10) Klarheit über die Staatsaufsicht nicht geschaffen hat, wird nichts anderes gelten können. Eine formelle Aufhebung der bisherigen preuß. Gesetzgebung durch diese ist jedoch noch nicht erfolgt."
Quellen
Beschluss des Kammergerichts vom 1. August 1921, in: Jahrbuch für Entscheidungen des Kammergerichts in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in: Kosten-, Stempel- und Strafsachen 53 / N. F. 34 1922, S. 113-119 (Zit. auf 118).
Literatur
Preußisches Gesetz über die Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen vom 7. Juni 1876; Schlagwort Nr.12031.
Weimarer Reichsverfassung, Artikel 137; Schlagwort Nr.25002.
Empfohlene Zitierweise
Entscheidung des preußischen Kammergerichts vom 1. August 1921, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 3383, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/3383. Letzter Zugriff am: 24.11.2024.
Online seit 20.01.2020.
Als PDF anzeigen