Entscheidung des preußischen Kammergerichts vom 1. August 1921
Die von Pacelli zitierte Passage lautet in Original: "Demgemäß wird der Art. 137 Abs. 1 RV. als bloße Richtlinie ohne derogatorische Kraft allgemein angesehen (vgl. Anschütz RV. Art. 137 A. 1). Für Abs. 3, der allgemein gehalten, wie er ist, fachlicher Ausführung bedarf und anerkanntermaßen (vgl. Poetzsch Art. 137 A. 10) Klarheit über die Staatsaufsicht nicht geschaffen hat, wird nichts anderes gelten können. Eine formelle Aufhebung der bisherigen preuß. Gesetzgebung durch diese ist jedoch noch nicht erfolgt."
Quellen
Beschluss des Kammergerichts vom 1. August 1921, in: Jahrbuch für Entscheidungen
des Kammergerichts in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in: Kosten-, Stempel- und
Strafsachen 53 / N. F. 34 1922, S. 113-119 (Zit. auf 118).
Literatur
Preußisches Gesetz über die Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in
den katholischen Diözesen vom 7. Juni 1876; Schlagwort
Nr.12031.
Weimarer Reichsverfassung, Artikel 137; Schlagwort
Nr.25002.