Reichsgesetz über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925, § 10
1. wenn sie der Gläubiger nach dem 30. Juni 1920 von einer Bank, einem Bankier, einer Sparkasse oder einer Versicherungsgesellschaft in Erfüllung eines vor dem 1. Juli 1920 begründeten Anspruchs erworben hat,
2. wenn sie dem Gläubiger eine Bank nach dem 30. Juni 1920 in Erfüllung eines darlehnartigen Verwahrungsvertrags übereignet hat, sofern der Gläubiger der Bank früher auf Grund des gleichen Vertrags das Eigentum an Markanleihen übertragen hat, die er vor dem 1. Juli erworben hatte, und er gegen sie einen Anspruch auf Markanleihen gleicher Art und gleichen Betrags von dieser Übertragung bis zum Erwerbe der umzutauschenden Anleihen ununterbrochen gehabt hat; der Bank steht ein Bankier oder eine Sparkasse gleich,
3. wenn sie nach dem 30. Juni 1920 in das Schuldbuch eingetragen sind, ihre Eintragung aber der Gläubiger vor dem 1. Juli 1920 beantragt hat,
4. wenn sie der Gläubiger bei einer Umwandlung von Schuldverschreibungen in Schuldbuchforderungen oder von Schuldbuchforderungen in Schuldverschreibungen nach dem 30. Juni 1920 erworben hat, sofern ihm die umgewandelten Schuldverschreibungen oder Schuldbuchforderungen vom 1. Juli 1920 an bis zur Umwandlung ununterbrochen gehört haben,
5. wenn sie der Gläubiger von Todes wegen, durch Gütergemeinschaft, bei Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft oder einer Gütergemeinschaft, als Ausstattung mit Rücksicht auf ein künftiges gesetzliches Erbrecht, als Geschäftsherr von einem Treuhänder oder durch Übertragung eines Vermögens als Ganzes nach dem 30. Juni 1920, der Erblasser oder der sonstige Rechtsvorgänger aber vor dem 1. Juli 1920 erworben hat und sie diesem bis zum Rechtsübergang ununterbrochen gehört haben,
6. wenn sie der Gläubiger im Tausche gegen Markanleihen, die er vor dem 1. Juli 1920 erworben hat, nach dem 30. Juni 1920 von einer Behörde oder von der Reichsanleihe Aktiengesellschaft erlangt hat,
7. wenn sie dem Gläubiger zur Erstattung von Steuern, die er mit Markanleihen entrichtet hatte, nach dem 1. Juli 1920 übereignet worden sind.
(2) Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, andere Arten des Erwerbes von Markanleihen nach dem 30. Juni 1920 einem vor dem 1. Juli 1920 vollzogenen Erwerbe gleichzusetzen."
Literatur
Gesetz über die Ablösung öffentlicher Anleihen. Vom 16. Juli 1925, in:
Reichsgesetzblatt 1925, Teil I, Nr. 32, S. 137-144, hier 138, in: alex.onb.ac.at (Letzter Zugriff am: 08.05.2018)