Reichsgesetz über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925, § 09

"Altbesitzanleihen sind Markanleihen des Reichs, die der Gläubiger nachweislich vor dem 1. Juli 1920 erworben hat und die ihm von dem Erwerbe bis zur Anmeldung ununterbrochen gehört haben."
Quellen
Gesetz über die Ablösung öffentlicher Anleihen. Vom 16. Juli 1925, in: Reichsgesetzblatt 1925, Teil I, Nr. 32, S. 137-144, hier 138, in: alex.onb.ac.at (Letzter Zugriff am: 08.05.2018).
Empfohlene Zitierweise
Reichsgesetz über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925, § 09, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 3463, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/3463. Letzter Zugriff am: 28.11.2024.
Online seit 20.01.2020.
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