Eheannullierung und Auflösung einer Ehe

Die Annullierung unterscheidet sich grundlegend von der Löslichkeit einer Ehe. Die christliche, gültig geschlossene und vollzogene Ehe ist prinzipiell absolut unauflöslich. Allein der Tod eines Ehegatten kann das Eheband trennen. Voraussetzung dafür ist, dass es sich erstens um eine christliche Ehe handelt, das heißt beide Nupturienten getauft sind; dass die Ehe zweitens kirchenrechtlich Gültigkeit beansprucht, das heißt beide Gatten zur Eheschließung fähig und den rechten Ehewillen besitzen und dass drittens die Ehe vollzogen, das heißt der eheliche Koitus stattgefunden hat.
Die gültig geschlossene Ehe, die noch nicht vollzogen worden ist (ratum et non consummatum), kann demgegenüber wieder aufgelöst werden, weil ihr noch die letzte Vollendung fehlt (vgl. can. 1119 CIC/1917). Die Auflösung der Ehe konnte entweder durch Ablegung einer feierlichen Profess in einem Orden mit feierlichen Gelübden oder durch einen päpstlichen Gnadenerweis erfolgen. Bei einem päpstlichen Gnadenerweis bestand kein Rechtsanspruch auf die Auflösung der Ehe. Damit ein solcher Gnadenerweis erteilt werden konnte, musste ein hinreichender Grund vorliegen. Der Nichtvollzug als auch der Befreiungsgrund mussten in einem gerichtlichen Verfahren erwiesen werden, mit dessen Durchführung der Ortsbischof betraut wurde. Den gerichtlichen Entscheid hatte die Sakramentenkongregation und bei interkonfessionellen Ehen das Heilige Offizium zu fällen.
Eine gültig geschlossene Ehe zwischen zwei Ungetauften oder zwischen einem Ungetauften und einem Getauften, die daher kein Sakrament, sondern eine reine Naturehe ist, kann auch dann aufgelöst werden, wenn sie vollzogen wurde, falls durch diese Bindung für eine der beiden eine ernsthafte Gefahr hinsichtlich der Bewahrung oder Erlangung des Glaubens entsteht (privilegium fidei, vgl. cann. 1120-1127 CIC/1917).
Die Annullierung oder Nichtigerklärung einer Ehe setzt sich von den dargestellten Möglichkeiten der Auflösung ab. Denn in diesem Fall wird das Eheband nicht gelöst, sondern festgestellt, dass es von Anfang an ungültig war. Für die Gültigkeit des Ehevertrages sind drei Faktoren notwendig:
1. Die beiderseitige Ehefähigkeit, das heißt ein Mann und eine Frau im entsprechenden Reifealter dürfen nicht mit trennenden Ehehindernissen belegt sein.
2. Der beiderseitige Ehewille, der sich auf die drei Wesensinhalte der Ehe erstrecken muss (Leibesgemeinschaft, Einpaarigkeit und Unauflöslichkeit).
3. Die Einhaltung der Eheschließungsform. Die Ungültigkeit einer Ehe kann aus dem Mangel an einem dieser drei Faktoren resultieren.
Für die Anerkennung der Nichtigkeit einer Ehe geht gewöhnlich ein gerichtlicher Prozess voran (vgl. cann. 1986-1989 CIC/1917). Nach der Feststellung ist eine "Wiederheirat" möglich.
Quellen
1917 Codex Iuris Canonicis, cann. 1119-1127, 1986-1989, in: www.jgray.org (Letzter Zugriff am: 13.06.2016).
Codex Iuris Senior, cann. 1119-1127, in: www.catho.org (Letzter Zugriff am: 13.06.2016).
Codex Iuris Senior, cann. 1986-1989, in: www.catho.org (Letzter Zugriff am: 13.06.2016).
GASPARRI, Pietro (Hg.), Codex Iuris Canonici Pii X Pontificis Maximi iussu digestus, Benedicti Papae XV auctoritate promulgatus, Rom 1917, cann. 1119-1127, in: www.archive.org (Letzter Zugriff am: 13.06.2016).
GASPARRI, Pietro (Hg.), Codex Iuris Canonici Pii X Pontificis Maximi iussu digestus, Benedicti Papae XV auctoritate promulgatus, Rom 1917, cann. 1986-1989, in: www.archive.org (Letzter Zugriff am: 13.06.2016).
Literatur
EICHMANN, Eduard / MÖRSDORF, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts auf Grund des Codex Iuris Canonici, Bd. 2: Sachenrecht, Paderborn 71953, S. 129-136, 259-261, 263-272.
Empfohlene Zitierweise
Eheannullierung und Auflösung einer Ehe, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 7054, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/7054. Letzter Zugriff am: 16.04.2024.
Online seit 30.04.2012, letzte Änderung am 25.02.2019.
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