Gesetz des Norddeutschen Bundes betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht vom 3. Juli 1869
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstags, was folgt:
Einziger Artikel
Alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufgehoben. Insbesondere soll die Befähigung zur Theilnahme an der Gemeinde- und Landesvertretung und zur Bekleidung öffentlicher Ämter vom religiösen Bekenntniß unabhängig sein."
Quellen
Gesetz betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und
staatsbürgerlicher Hinsicht vom 3. Juli 1869, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER,
Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur
Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 2: Staat und Kirche im Zeitalter
des Hochkonstitutionalismus und des Kulturkampfes 1848-1890, Berlin 21990
ND Darmstadt 2014, Nr. 191, S. 428 f.