Dokument-Nr. 2785

Protest des Preußischen Episkopates gegen die Ministerial-Verfügung betreffend Religionsunterricht in den Lehrer-Bildungsanstalten; von Hartmann an Preußische Regierung vom 25. März 1919., in: Kölnische Volkszeitung, Nr. 241, 26. März 1919
Die Preußischen Bischöfe haben wegen der Verfügung des Kultusministeriums betreffend den Religionsunterricht an Lehrerseminarien und ähnlichen Anstalten an die preußische Regierung folgendes Schreiben gelangen lassen:
Der Erzbischof von Köln. Am 11. Januar d.J. (U. III.Nr.39/19 U. II. W.) ist vom Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung eine Entscheidung über die Anwendung des Erlasses vom 29. November 1918 auf die Lehrer und Lehrerinnenseminare (am 25. d. M. U.II. Nr. 1520. I. hinsichtlich der Oberlyzeen) ergangen, die beim preußischen Episkopat von neuem schwere Bedenken und ernste Befürchtungen wachrufen muß. Die Entscheidung sieht zwar vor, daß an den genannten Anstalten der Religionsunterricht und die methodisch-praktische Anweisung zur Erteilung dieses Unterrichtes bestehen bleibt, daß fernerhin die Prüfung bei der Entlassung aus dem Seminar sich über diese Gebiete erstrecken und ein Urteil über die erzielten Leistungen sowie die Zuerkennung der Lehrbefähigung für Religion in den Prüfungszeugnissen Platz finden kann, daß endlich in den Internaten und ähnlichen Anstalten den Zöglingen auf Wunsch Gelegenheit zur Teilnahme an religiösen Übungen, Andachten usw. gewährt werden soll. Der Religionsunterricht ist aber nicht mehr als obligatorisches Fach der Lehrervorbereitung anerkannt, und das Nichtbestehen der Religionsprüfung hat fortan auf das Bestehen der Gesamtprüfung keinen Einfluß mehr. Zu dieser Neuerung kann und darf der Episkopat nicht stillschweigen, soweit sie Lehrer und Lehrerinnen betrifft, die mit dem Unterrichte an katholischen Volksschulen betraut werden sollen. Der Religionsunterricht bietet dem katholischen Christen die notwendige Grundlage aller Bildung und die unentbehrliche Richtschnur aller sittlichen Betätigung. Das gilt auch für den Präparanden, den Seminaristen, den Lehrer und die Lehrerin.
Die Folge des Ministerialerlasses vom 11. Januar d. J. wird auf die Dauer unzweifelhaft die sein, daß ein größerer Teil der katholischen Besucher von Lehrer-Bildungsanstalten auf den Religionsunterricht verzichtet, nicht sowohl aus prinzipiellen Gründen – das dürfte nur ganz vereinzelt der Fall sein – vielmehr lediglich aus dem Streben, den Umfang des zu verarbeitenden Stoffes zu verringern. Von denen, die am Religionsunterrichte nicht teilgenommen haben, wird ein erheblicher Teil allmählich religiös immer mehr verflachen, religiös gleichgiltig, in manchen Fällen religionsfeindlich werden. Solchen Lehrkräften können treu katholische Eltern unmöglich ihre Kinder anvertrauen; sie kämen dadurch in die größten Gewissensnöte, weil der ganze Unterricht dieser Lehrpersonen für gewöhnlich einen Geist atmen wird, der auf die zarte Kindesseele in religiöser Hinsicht verderblich wirkt.
Die katholischen Eltern müssen unbedingt darauf bestehen, daß der Staat für ihre Kinder Lehrkräfte zur Verfügung stellt, die in religiöser Beziehung einwandfrei sind, deren Wandel und Lehre mit dem Christentum in Einklang steht. Zur Heranbildung solcher Lehrpersonen ist der obligatorische Religionsunterricht in den Vorbereitungsanstalten unbedingt notwendig, weshalb die uneingeschränkte Beibehaltung desselben und seiner Verwertung im Unterrichte, bei der Entlassungsprüfung und in den Zeugnissen über diese und die Lehrbefähigung durchaus gefordert werden muß. Die Preußischen Bischöfe haben wegen der Verfügung des Kultusministeriums betreffend den Religionsunterricht an Lehrerseminarien und ähnlichen Anstalten an die preußische Regierung folgendes Schreiben gelangen lassen: Der Erzbischof von Köln. Köln, 25. März 1919. Am 11. Januar d.J. (U. III.Nr.39/19 U. II. W.) ist vom Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung eine Entscheidung über die Anwendung des Erlasses vom 29. November 1918 auf die Lehrer und Lehrerinnenseminare (am 25. d. M. U.II. Nr. 1520. I. hinsichtlich der Oberlyzeen) ergangen, die beim preußischen Episkopat von neuem schwere Bedenken und ernste Befürchtungen wachrufen muß. Die Entscheidung sieht zwar vor, daß an den genannten Anstalten der Religionsunterricht und die methodisch-praktische Anweisung zur Erteilung dieses Unterrichtes bestehen bleibt, daß fernerhin die Prüfung bei der Entlassung aus dem Seminar sich über diese Gebiete erstrecken und ein Urteil über die erzielten Leistungen sowie die Zuerkennung der Lehrbefähigung für Religion in den Prüfungszeugnissen Platz finden kann, daß endlich in den Internaten und ähnlichen Anstalten den Zöglingen auf Wunsch Gelegenheit zur Teilnahme an religiösen Übungen, Andachten usw. gewährt werden soll. Der Religionsunterricht ist aber nicht mehr als obligatorisches Fach der Lehrervorbereitung anerkannt, und das Nichtbestehen der Religionsprüfung hat fortan auf das Bestehen der Gesamtprüfung keinen Einfluß mehr. Zu dieser Neuerung kann und darf der Episkopat nicht stillschweigen, soweit sie Lehrer und Lehrerinnen betrifft, die mit dem Unterrichte an katholischen Volksschulen betraut werden sollen. Der Religionsunterricht bietet dem katholischen Christen die notwendige Grundlage aller Bildung und die unentbehrliche Richtschnur aller sittlichen Betätigung. Das gilt auch für den Präparanden, den Seminaristen, den Lehrer und die Lehrerin. Die Folge des Ministerialerlasses vom 11. Januar d. J. wird auf die Dauer unzweifelhaft die sein, daß ein größerer Teil der katholischen Besucher von Lehrer-Bildungsanstalten auf den Religionsunterricht verzichtet, nicht sowohl aus prinzipiellen Gründen – das dürfte nur ganz vereinzelt der Fall sein – vielmehr lediglich aus dem Streben, den Umfang des zu verarbeitenden Stoffes zu verringern. Von denen, die am Religionsunterrichte nicht teilgenommen haben, wird ein erheblicher Teil allmählich religiös immer mehr verflachen, religiös gleichgiltig, in manchen Fällen religionsfeindlich werden. Solchen Lehrkräften können treu katholische Eltern unmöglich ihre Kinder anvertrauen; sie kämen dadurch in die größten Gewissensnöte, weil der ganze Unterricht dieser Lehrpersonen für gewöhnlich einen Geist atmen wird, der auf die zarte Kindesseele in religiöser Hinsicht verderblich wirkt. Die katholischen Eltern müssen unbedingt darauf bestehen, daß der Staat für ihre Kinder Lehrkräfte zur Verfügung stellt, die in religiöser Beziehung einwandfrei sind, deren Wandel und Lehre mit dem Christentum in Einklang steht. Zur Heranbildung solcher Lehrpersonen ist der obligatorische Religionsunterricht in den Vorbereitungsanstalten unbedingt notwendig, weshalb die uneingeschränkte Beibehaltung desselben und seiner Verwertung im Unterrichte, bei der Entlassungsprüfung und in den Zeugnissen über diese und die Lehrbefähigung durchaus gefordert werden muß.
Empfohlene Zitierweise
Anlage vom 26. März 1919, Anlage, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Dokument Nr. 2785, URL: www.pacelli-edition.de/Dokument/2785. Letzter Zugriff am: 27.04.2024.
Online seit 04.06.2012.