Document no. 4426
Auswärtiges Amt to Wolffs Telegraphisches BureauKriegspresseamt
[Berlin], 12 January 1918

Telegramm
[Abschrift]
W.T.B.
K.P.A.
Nr. 3284.
Wie gewissenhaft die deutsche Heeresleitung bemüht ist, die italienischen Kunstschätze zu sichern, zeigen deutsche Armeebefehle. Das Oberkommando erliess am 29. November die folgende Verfügung: "Zum Schutze der im besetzten italienischen Gebiet vorhandenen, zum Teil wertvollen Werke der Kunst und Wissenschaft wird beabsichtigt, das Gebiet der einzelnen Kommandanturen durch Kunstsachverständige bereisen zu lassen, denen es obliegt, die wertvolleren Kunstwerke zu verzeichnen und die erforderlichen Massnahmen gegen Beschädigung oder Verschleppung zu treffen. Bei beschädigten Werken haben die im Benehmen mit der Ortskommandantur und unter Zuziehung von verlässlichen, durch die Gemeindeverwaltungen zu bestimmenden, einheimischen Zeugen den Zustand festzustellen und über den Befund ein Protokoll aufzunehmen, das von den dienstlich Beteiligten und auch von den einheimischen Zeugen zu unterschreiben, und in dem nach Möglichkeit festzulegen ist, wer die Schuld an etwaigen Zerstörungen trägt (italienische Truppen, italienische Gefangene, Einwohner oder deutsche oder verbündete Truppen.) Zur vorläufigen Sicherung haben die Kommandanturen von den Einwohnern verlassene Gebäude oder Gebäudeteile, in denen sich wertvolle Kunstwerke oder Sammlungen (auch Wand- und Deckenmalereien, Stukkaturen, Schnitzereien usw.) befinden, vor dem Zutritt Unbefugter zu bewahren und von der Belegung nach Möglichkeit auszuschließen. Kunstgegenstände in belegten Räumen sind, wenn sie nicht an sicheren Ort verbracht werden können, zu verpacken oder zu verdecken. Beschädigte Denkmäler oder beschädigte Gebäude, in denen sich künstlerische oder wissenschaftliche Werte befinden, sind vor weiterem Zerfall vorläufig zu sichern." Am 2. Dezember wird erneut betont: "Da bei einem künftigen Vormarsch Gebiete berührt werden, welche besonders reich sind an künstlerischen und historischen Denkmälern, Skulpturen und sonstigen Kunstschätzen, wird nochmals nachdrücklichst darauf hingewiesen, dass Zerstörungen solcher Gegenstände, sowie Verschleppung derselben möglichst vermieden werden. Belegungen von höchst wertvollen Kirchen und Palästen mit Mannschaften oder auch mit Pferden sind zu vermeiden. Mannschaften, insbesondere Nachzügler sind entsprechend zu belehren und Verstösse streng zu bestrafen. Derartige Bauwerke sind von Anfang an mit Posten zu besetzen, die nicht wegzuziehen sind, bevor nicht Ablösung erfolgt ist. Es ist der besondere Wunsch ihrer Majestäten des deutschen und österreichischen Kaisers dementsprechend zu handeln." Unter dem 6. erschien ein neuer Tagesbefehl: "Die Gruppen haben die Divisionen anzuweisen, Kunstgegenstände, die gefährdet sind, rechtzeitig durch die Ortskommandanturen bergen zu lassen, eventuell um sie vor Zerstörung durch feindliches Feuer zu schützen, an weiter rückwärts liegende Orte überführen und dorten sicher stellen zu lassen. Die Ortskommandanturen führen nach Zahl und Art genaue Verzeichnisse der aufbewahrten Gegenstände, die bei einem Wechsel dem jeweiligen Nachfolger, bei gänzlicher Aufhebung der Ortskommandanturen dem A.O.K.14 zu übergeben sind." Selbstverständlich wird dem Befehl im ganzen besetzten Gebiet entsprochen. Ein besonderes Beispiel bietet der Bericht über die Bergung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen des in der Gefahrenzone befindlichen Schlosses San Salvatore. Durch Divisionsbefehl vom 30.11.17 (26.3.D.Ib 2333) wurde der Abtransport der wertvollen Kunstschätze und Unterbringung in
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Conegliano befohlen. Es wurden am 1.12.17. 15 Wagenladungen, am 2.12.17 22 Wagenladungen, am 3.12.17 6 Wagenladungen geborgen. Die Sachen wurden geordnet, im grossen Saal des Municipio in Conegliano untergebracht und ein eingehendes Inventar aufgenommen.
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Auswärtiges Amt to Wolffs Telegraphisches Bureau from 12 January 1918, attachment, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', document no. 4426, URL: www.pacelli-edition.de/en/Document/4426. Last access: 28-04-2024.
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