Hessisches Gesetz, die Abänderung des Gesetzes vom 23. April 1875, die religiösen Orden und ordensähnlichen Kongregationen betreffend, vom 1. Juni 1895

Im Zuge des Kulturkampfes erließ Großherzog Ludwig III. von Hessen am 23. April 1875 das Gesetz, die religiösen Orden und ordensähnlichen Congregationen betreffend. Es verbot diesen, neue Niederlassungen zu gründen oder neue Mitglieder aufzunehmen. Mit Zustimmung des Innenministeriums durften bestehende Schulorden neue Mitglieder aufnehmen, bestehende Krankenpflegeorden darüber hinaus neue Niederlassungen errichten. Alle bestehenden Niederlassung wurden der Staatsaufsicht unterstellt. Das Gesamtministerium war zudem berechtigt, bestehende Niederlassungen zu schließen.
Das Gesetz, die Abänderung des Gesetzes vom 23. April 1875, die religiösen Orden und ordensähnlichen Kongregationen betreffend, vom 1. Juni 1895, das im Zuge des Abbaus der Kulturkampfmaßnahmen erlassen wurde, nahm einige der Restriktionen zurück. Bestehende Seelsorgeorden durften bis zum Niveau vom 1. Oktober 1874 neue Mitglieder aufnehmen. Krankenpflegeorden, die bis zu diesem Stichdatum keine Niederlassung in Hessen besessen hatten, durften nun mit Zustimmung des Innen- und Justizministeriums Niederlassungen errichten, weibliche Krankenpflegeorden zudem Vorschulkinder unterrichten. Die Staatsaufsicht blieb für alle Orden bestehen. Sämtliche Beschränkungen wurden erst 1919 per Gesetz aufgehoben.
Sources
Gesetz, die religiösen Orden und ordensähnlichen Congregationen betreffend, vom 23. April 1875, in: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1875, Nr. 21, S. 260 f., in: starweb.hessen.de (Last access: 10.12.2018).
Gesetz, die Abänderung des Gesetzes vom 23. April 1875, die religiösen Orden und ordensähnlichen Kongregationen betreffend, vom 1. Juni 1895, in: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895, Nr. 15, S. 86 f., in: starweb.hessen.de (Last access: 10.12.2018).
Bibliography
BRAUN, Hermann-Josef, Das Bistum von 1886 bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges, in: JÜRGENSMEIER, Friedhelm (Hg.), Handbuch der Mainzer Kirchengeschichte, Bd. 3: Neuzeit und Moderne, T. 2 (Beiträge zur Mainzer Kirchengeschichte 6), Würzburg 2002, S. 1142-1260, hier 1145.
RIVINIUS, Karl Josef, Das Bistum von der Säkularisation bis zum Kulturkampf, in: JÜRGENSMEIER, Friedhelm (Hg.), Handbuch der Mainzer Kirchengeschichte, Bd. 3: Neuzeit und Moderne, T. 2 (Beiträge zur Mainzer Kirchengeschichte 6), Würzburg 2002, S. 907-1141, hier 1137 f.
Recommended quotation
Hessisches Gesetz, die Abänderung des Gesetzes vom 23. April 1875, die religiösen Orden und ordensähnlichen Kongregationen betreffend, vom 1. Juni 1895, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 1650, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/1650. Last access: 21-12-2024.
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