Reichsland Elsass-Lothringen

Nach dem Deutsch-Französischen Krieg 1870/71 trat Frankreich durch den Frankfurter Friedensvertrag Teile von Elsass-Lothringen an das neu gegründete Deutsche Reich ab. Das Territorium wurde jedoch nicht als eigenständiger Bundesstaat, sondern als "Reichsland Elsass-Lothringen" ins Deutsche Reich inkorporiert. Die Staatsgewalt lag beim Reich, der Kaiser war alleiniger Träger der Exekutive. Durch den sogenannten "Diktaturparagraphen" stellte der Kaiser unter Zustimmung des Bundesrats auch die Legislative dar. Die Gesetzgebung wurde im Namen des Kaisers durch das Reichskanzleramt auf dem Wege von Verwaltungsverordnungen auf den Weg gebracht. Diese Art der Gesetzgebung wurde als "Diktatur der Verwaltung" oder "Kaiserdiktatur" bezeichnet. Der "Diktaturparagraph" blieb bis ins Jahr 1902 bestehen.
Zusätzlich konnte der Kaiser, ohne den Ausnahmezustand erklären zu müssen, Versammlungen auflösen oder Vereine und Zeitungen verbieten. Das deutsche Gesetz über die Pressefreiheit wurde erst 1898 im "Reichsland" eingeführt. Im "Reichsland" wurde ein Oberpräsidium errichtet, dem 20 Kreise in drei Bezirkspräsidien unterstellt waren. Alle Behörden im "Reichsland" unterstanden direkt dem Reichskanzleramt. Der Reichskanzler war somit politisch für Elsass-Lothringen verantwortlich. Durch diesen staatsrechtlichen Status war das "Reichsland" im Vergleich mit den Bundesstaaten nicht gleichberechtigt. Es hatte keinen eingeständigen Souverän und keine Stimme im Bundesrat
Mit Inkrafttreten der Reichsverfassung für das "Reichsland" zum 1. Januar 1874 fand das normale Gesetzgebungsverfahren mit Beteiligung des Reichstags auch in Elsass-Lothringen Anwendung. Im Jahr 1879 wurden viele wichtige, aber nicht alle Regierungskompetenzen an das "Reichsland" übertragen. Ein Kaiserlicher Staathalter übernahm als Ersatz-Monarch die Funktion des Reichskanzleramts und des Oberpräsidenten. Er war vom Vertrauen des Kaisers abhängig.
Im Jahr 1911 erhielt Elsass-Lothringen per Reichsgesetz eine Landesverfassung. Durch diese wurde ihm nahezu die staatsrechtliche Stellung der übrigen Bundesstaaten zugesprochen. Ein eigenes Staatsoberhaupt erhielt das "Reichsland" nicht, sondern es blieb direkt dem Kaiser unterstellt. Es erhielt drei Stimmen im Bundesrat, die nur in Ausnahmefällen bei Abstimmungen nicht zählten. Es wurde ein aus zwei Kammern bestehendes Parlament eingesetzt.
Im Rahmen der Oktoberreformen im Jahr 1918 wurde auch die Parlamentarisierung Elsass-Lothringens angestrebt. Diese Bemühungen konnten allerdings keine Wirkung mehr zeigen und wurden vom Lauf der Ereignisse, der deutschen Niederlage im Ersten Weltkrieg und dem Ausbruch der Novemberrevolution, überholt.
Sources
HUBER, Ernst Rudolf, Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Bd. 3: Deutsche Verfassungsdokumente 1900-1918, Stuttgart 31990, Nr. 23, S. 38-42.
Bibliography
FISCH, Stefan, Das Elsass im deutschen Kaiserreich (1870/71-1918), in: ERBE, Michael (Hg.), Das Elsass. Historische Landschaft im Wandel der Zeit, Stuttgart 2003, S. 123-146, hier 123-133.
PREIBUSCH, Sophie Charlotte, Verfassungsentwicklungen im Reichsland Elsass-Lothringen 1871-1918. Integration durch Verfassungsrecht? (Berliner juristische Universitätsschriften 38), Berlin 2006.
WEHLER, Hans-Ulrich, Elsaß-Lothringen von 1870 bis 1918. Das "Reichsland" als politisch-staatsrechtliches Problem des zweiten deutschen Kaiserreichs, in: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins 109 (1961), S. 133-199, hier 190-196.
Recommended quotation
Reichsland Elsass-Lothringen, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 18080, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/18080. Last access: 21-12-2024.
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