Versailler Vertrag, Artikel 034
Während sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags werden von der belgischen Behörde in Eupen und Malmedy Listen ausgelegt; die Einwohner dieser Gebiete sind berechtigt, darin schriftlich den Wunsch auszudrücken, daß diese Gebiete ganz oder teilweise unter deutscher Souveränität verbleiben.
Es ist Sache der belgischen Regierung, das Ergebnis dieser Äußerung der Bevölkerung zur Kenntnis des Völkerbunds zu bringen, dessen Entscheidung anzunehmen Belgien sich verpflichtet."
Sources
Gesetz über den Friedensschluß zwischen Deutschland und den alliierten und
assoziierten Mächten. Vom 16. Juli 1919, in: Reichsgesetzblatt 1919, Nr. 140,
S. 687-1350, hier 761, 763, in: alex.onb.ac.at (Last access: 14.08.2012).