TEI-P5
"Hinsichtlich der Patronatsrechte, insbesondere hinsichtlich des Präsentationsrechts
der Patrone, ist der Episkopat der Auffassung, daß nach Art. 137 Abs. 3 die auf
einem landesherrlichen Hoheitsrechte geltend gemachten Patronate fortgefallen sind.
Hinsichtlich der auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Patronate wünscht die Konferenz, daß
die Ausübung des Präsentationsrechts an den Ternavorschlag des Bischofs gebunden sei. Grund
hierfür ist einerseits der unwürdige Einfluß, den das zurzeit bestehende Präsentationsrecht
auf zahlreiche Kandidaten geübt hat, und die für den Bischof außerordentlich drückende
Einschränkung des Kollationsrechts, die es in zahlreichen Fällen sehr erschwert, dringenden
Bedürfnissen der Gemeinden und einzelner Geistlicher Abhilfe zu schaffen."
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Fuldaer Bischofskonferenz 1920 vom 17.-20. August, 2. Nachtrag zum Protokoll, Nr. XV
Bibliography
2. Nachtrag zum Protokoll der Fuldaer Bischofskonferenz vom August 1920, in:
HÜRTEN, Heinz (Bearb.), Akten deutscher Bischöfe über die Lage der Kirche 1918-1933,
Bd. 1: 1918-1925 (Veröffentlichungen der Kommission für Zeitgeschichte A 51),
Paderborn u. a. 2007, S. 277-282, hier 281.
Recommended quotation
Fuldaer Bischofskonferenz 1920 vom 17.-20. August, 2. Nachtrag zum Protokoll, Nr. XV, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 10028, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/10028. Last access: 20-05-2025.