Reichsgesetz zum Schutze der Republik vom 21. Juli 1922
Es stellte alle Formen der Unterstützung von Mordplänen gegen Regierungsmitglieder unter hohe Strafen bis zum Tode. Daneben erlaubte es wie die präsidiale Notverordnung vom 29. August 1921, die nach dem Mord an Erzberger erlassen, aber bereits am 16. Dezember wieder aufgehoben worden war, republikfeindliche Veranstaltungen zu verbieten. Darüber hinaus konnten republikfeindliche Organisationen nun verboten und der Presse für Hetzartikel Publikationsverbote angedroht werden. Schließlich wurde die Zuständigkeit für alle Belange des Republikschutzes einem neuen Staatsgerichtshof übertragen. Ergänzend zum Republikschutzgesetz wurde am gleichen Tag ein Gesetz über die Pflichten der Beamten zum Schutze der Republik erlassen. Da die Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Republik den Ländern übertragen wurde, wurden entsprechende Maßnahmen in sehr unterschiedlichem Umfange umgesetzt. Während sozialdemokratische Landesregierungen rigoros vorgingen, wurde in Bayern, dem Rückzugsraum der rechtsradikalen Verbände, kein einziges Vereinsverbot ausgesprochen.
Sources
Gesetz über die Pflichten der Beamten zum Schutze der Republik vom 21. Juli 1922,
in: Reichsgesetzblatt, Teil I, 1922, Nr. 52, S. 590-593, in: alex.onb.ac.at (Last access: 05.03.2014).
Gesetz zum Schutze der Republik vom 21. Juli 1922, in: Reichsgesetzblatt,
Teil I, 1922, Nr. 52, S. 585-590, in: alex.onb.ac.at (Last access: 05.03.2014).
Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 der Reichsverfassung
vom 29. August 1921, in: Reichsgesetzblatt 1921, Nr. 90, S. 1239 f.,
in: alex.onb.ac.at (Last access: 05.03.2014).
Bibliography
BÜTTNER, Ursula, Weimar. Die überforderte Republik. 1918-1933, in: BENZ, Wolfgang
(Hg.), Gebhardt. Handbuch der deutschen Geschichte, Bd. 18: 20. Jahrhundert
(1918-2000), Stuttgart 102010, S. 171-767, hier 405-415.