Kirchensteuer
Trotz der Maxime "Trennung von Kirche und Staat" wurde das System staatlich sanktionierter Kirchensteuern nach der Novemberrevolution 1918 beibehalten und in der Weimarer Reichsverfassung festgeschrieben (Art. 137). Auch die Mehrheitssozialdemokratie unterstützte dieses bürgerliche Anliegen, um die Kirchen nicht vom "Großkapital" abhängig werden zu lassen.
Nach Art. 136 Abs. 3 Satz 2 WRV durfte der Staat nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft fragen, soweit davon Rechte und Pflichten, insbesondere die Abgabenpflicht, abhingen.
Mit der Erzbergerschen Finanzreform 1919/20 war das Kirchensteuerwesen nicht mehr nur Ländersache, sondern trat abweichend von Art. 137 Abs. 6 WRV in grundsätzlichen Fragen unter die Reichsfinanzgewalt.
Sources
Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919, in: Reichsgesetzblatt
1919, Nr. 152, S. 1383-1418, hier 1408 f., in: alex.onb.ac.at (Last access: 27.07.2012).
Bibliography
GUSY, Christoph, Die Weimarer Reichsverfassung, Tübingen 1997, S. 327.
HUBER, Ernst Rudolf, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. 6: Die
Weimarer Reichsverfassung, Stuttgart u. a. 1981, S. 894-897.