Kirchensteuer

Die Kirchensteuer beruhte auf dem den Religionsgemeinschaften – sofern sie als Körperschaften öffentlichen Rechts anerkannt waren – vom Staat verliehenen Recht, eine Umlage von ihren Mitgliedern unter Einsatz staatlichen Vollzugszwangs zu erheben. Dieses Recht wurde bereits im 19. Jahrhundert im Rahmen des Wandels der kirchlichen Vermögens- und Einkommensverhältnisse in den deutschen Staaten etabliert. Mit diesem Recht war aber auch die staatliche Kontrollgewalt über das kirchliche Steuerwesen verbunden.
Trotz der Maxime "Trennung von Kirche und Staat" wurde das System staatlich sanktionierter Kirchensteuern nach der Novemberrevolution 1918 beibehalten und in der Weimarer Reichsverfassung festgeschrieben (Art. 137). Auch die Mehrheitssozialdemokratie unterstützte dieses bürgerliche Anliegen, um die Kirchen nicht vom "Großkapital" abhängig werden zu lassen.
Nach Art. 136 Abs. 3 Satz 2 WRV durfte der Staat nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft fragen, soweit davon Rechte und Pflichten, insbesondere die Abgabenpflicht, abhingen.
Mit der Erzbergerschen Finanzreform 1919/20 war das Kirchensteuerwesen nicht mehr nur Ländersache, sondern trat abweichend von Art. 137 Abs. 6 WRV in grundsätzlichen Fragen unter die Reichsfinanzgewalt.
Sources
Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919, in: Reichsgesetzblatt 1919, Nr. 152, S. 1383-1418, hier 1408 f., in: alex.onb.ac.at (Last access: 27.07.2012).
Bibliography
GUSY, Christoph, Die Weimarer Reichsverfassung, Tübingen 1997, S. 327.
HUBER, Ernst Rudolf, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. 6: Die Weimarer Reichsverfassung, Stuttgart u. a. 1981, S. 894-897.
Recommended quotation
Kirchensteuer, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 11120, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/11120. Last access: 30-12-2024.
Online since 04-06-2012, last modification 13-08-2012.
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