TEI-P5
"§ 1. Sollte sich in Zukunft bei der Auslegung vorstehender Bestimmungen irgend
eine Schwierigkeit ergeben, so werden der Hl. Stuhl und der Bayrische Staat gemeinsam
eine freundschaftliche Lösung herbeiführen.
§ 2. Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Konkordates wird das Konkordat vom Jahre 1817 als nicht mehr geltend erklärt. Insoweit bisher erlassene und noch in Kraft befindliche Landesgesetze, Verordnungen und Verfügungen mit den Bestimmungen dieses Vertrages in Widerspruch stehen, werden sie aufgehoben.
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Konkordat mit Bayern von 1924, Artikel 15
§ 2. Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Konkordates wird das Konkordat vom Jahre 1817 als nicht mehr geltend erklärt. Insoweit bisher erlassene und noch in Kraft befindliche Landesgesetze, Verordnungen und Verfügungen mit den Bestimmungen dieses Vertrages in Widerspruch stehen, werden sie aufgehoben.
Sources
Concordato con la Baviera, in: MERCATI, Angelo (Bearb.), Raccolta di Concordati su
Materie Ecclesiastiche tra la Santa Sede e le Autorità Civil, Bd. 2: 1915-1954,
Vatikanstadt 1954, S. 18-30, hier 28.
Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern (29. März 1924),
in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und
20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts,
Bd. 4: Staat und Kirche in der Zeit der Weimarer Republik, Berlin
21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 174, S. 299-305, hier 305.
Recommended quotation
Konkordat mit Bayern von 1924, Artikel 15, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 1435, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/1435. Last access: 06-06-2025.