Konkordat mit Bayern von 1924, Artikel 14
§ 2. Die Besetzung der Kanonikate bei den erzbischöflichen und bischöflichen Kapiteln geschieht abwechselnd durch freie Übertragung des Diözesanbischofes nach Anhörung des Kapitels und durch Wahl der Kapitel vorbehaltlich der Bestimmung des can. 177 Cod. iur. can.
§ 3. Im Hinblick auf die Aufwendungen des Bayerischen Staates für die Bezüge der Seelsorgegeistlichen wird die Kirche vor Ernennung der Pfarrer der Staatsregierung die Personalien des in Aussicht genommenen Geistlichen mitteilen; allenfallsige Erinnerungen der Staatsregierung sollen in möglichst kurzer Zeit erfolgen. Die staatlichen Patronat- oder Präsentationsrechte aus besonderen kanonischen Rechtstiteln bleiben in der bisherigen Form unberührt."
Sources
Concordato con la Baviera, in: MERCATI, Angelo (Bearb.), Raccolta di Concordati su
Materie Ecclesiastiche tra la Santa Sede e le Autorità Civil, Bd. 2: 1915-1954,
Vatikanstadt 1954, S. 18-30, hier 28.
Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern vom 29. März 1924,
in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und
20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts,
Bd. 4: Staat und Kirche in der Zeit der Weimarer Republik, Berlin
21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 174, S. 299-305, hier
304 f.