Erlass des bayerischen Staatsministeriums der Innern vom 20. November 1836 den Benediktinerorden in Bayern betreffend, § XXIII

"Den selbstständigen Klöstern des Benediktinerordens bleibt es überlassen, ihre Vorstände (Aebte oder Prioren) durch kanonische Wahl selbst zu ernennen; die erste Ernennung jedoch geschieht von dem Könige.
Der wirkliche Antritt des Amtes bleibt jederzeit durch die k. Genehmigung bedingt, sowie auch dem Könige vorbehalten bleibt, landesfürstliche Commissäre neben dem bischöflichen zu der Wahlhandlung und Installation abordnen zu können."
Sources
Erlass des bayerischen Staatsministeriums der Innern vom 20. November 1836 den Benediktinerorden in Bayern betreffend, in: STRAUSS, Friedrich von (Bearb.), Fortgesetzte Sammlung der im Gebiete der inneren Staats-Verwaltung des Königreichs Bayern bestehenden Verordnungen von 1835 bis 1852, aus amtlichen Quellen. Dritter Band der neuen Folge. Als Fortsetzung der Döllinger'schen Sammlung XXIII. Band. Enthaltend die VIII. Abtheilung: Religion und Kultus, gleich dem VIII. Bande der Döllinger'schen Verordnung-Sammlung, S. 250-255, hier 254, in: bavarica.digitale-sammlungen.de (Last access: 10.04.2014).
Recommended quotation
Erlass des bayerischen Staatsministeriums der Innern vom 20. November 1836 den Benediktinerorden in Bayern betreffend, § XXIII, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 15079, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/15079. Last access: 21-12-2024.
Online since 14-04-2014.
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