Staatsleistungen an Religionsgesellschaften in Baden

Die Staatsleistungen Badens an die Katholische Kirche gehen wie etwa in Bayern und Preußen auf die Säkularisation infolge des Reichsdeputationshauptschlusses (RDHS) von 1803 zurück. Die bis 1803 eher unbedeutende Markgrafschaft Baden zählte zu den großen Gewinnern der Säkularisation, da dem badensischen Herrschaftsgebiet durch den RDHS (§ 5) große Gebiete hinzugefügt wurden. So erhielt das ab 1806 Großherzogtum genannte Baden das Gebiet des Fürstbistums Konstanz sowie die linksrheinischen Gebiete der Bistümer Speyer, Basel und Straßburg. Bis 1810 wurden darüber hinaus mit wenigen Ausnahmen nahezu alle Klöster im gesamten badischen Hoheitsgebiet säkularisiert.
Von der Säkularisation in Baden waren jedoch kirchliche Kapitalanlagen und Fonds nicht betroffen, was sich auf die staatlichen Leistungen für kirchliche Belange auswirkte, da Baden durch die Schonung des kirchlichen Vermögens sich auch eine weitreichende, festgeschriebene Fürsorgepflicht für die Diözesen und den Klerus ersparte. In der badischen Verfassung von 1818 fand sich deshalb nur ein Passus, der den Erhalt des bisherigen Kirchengutes garantierte, nicht aber eine Zusage für verbindliche Zahlungen an die Kirche im Falle zukünftiger Bedürfnisse enthielt (§ 20). Für das Kirchengut wurde eine staatliche Aufsicht eingeführt, die die zweckgebundene Nutzung der finanziellen Mittel überwachte.
Gleichwohl einigten sich Kirche und Staat in Baden auf bestimmte Unterstützungszahlungen etwa für die Erzdiözese Freiburg und auf eine Aufbesserung der Priestereinkommen, das bislang ausschließlich auf den Pfründen basiert hatte. Die Anhebung der Pfarrbesoldung war zunächst nur als zeitlich befristete Unterstützung gedacht, sie entwickelte sich aber zu einer dauerhaften Lösung. Grundlage bildeten hier die Bulle "Provida solersque" von 1821 und die anschließend erlassene staatliche Dotationsgesetzgebung. Im Laufe des 19. Jahrhunderts konnten jedoch weder die immer weniger ertragreichen kirchlichen Fonds, noch die staatlichen Subventionen den Bedarf der Kirche decken, was bereits in den 1860er Jahren zu ersten Überlegungen zur Einführung einer Kirchensteuer führte. Eine solche Steuer wurde 1888 für die Ortgemeinden und 1892 für allgemeine Belange der kirchlichen Arbeit zugelassen.
Die Badische Verfassung von 1919 erneuerte die Kirchengutsgarantie und schloss eine Zweckentfremdung aus, gleichzeitig wurde aber die staatliche Aufsicht über die kirchliche Vermögensverwaltung beibehalten.
Bibliography
BRAUNS, Hans-Jochen, Staatsleistungen an die Kirchen und ihre Ablösung. Inhalt – Grenzen – Aktualität, Berlin 1970.
RICHTER, Gregor, Staatsleistungen an die Katholische Kirche in Baden-Württemberg unter Berücksichtigung der Entwicklung in Baden, Württemberg und Hohenzollern, in: GATZ, Erwin (Hg.), Geschichte des kirchlichen Lebens in den deutschsprachigen Ländern seit dem Ende des 18. Jahrhunderts. Die Katholische Kirche, Bd. 6: Die Kirchenfinanzen, Freiburg im Breisgau / Basel / Wien 2000, S. 127-162.
SCHARNAGL, Anton, Finanzwesen, in: Lexikon für Theologie und Kirche 4 (1932), Sp. 7-9.
Recommended quotation
Staatsleistungen an Religionsgesellschaften in Baden, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 15093, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/15093. Last access: 21-12-2024.
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