Staatsleistungen an Religionsgesellschaften in Hessen
Das Erzbistums Mainz lag im Großherzogtum Hessen-Darmstadt und wurde von den Regelungen der Bulle "Provida sollersque" betroffen. Die dortige Regierung beschloss in dem sogenannten Fundationsinstrument von 1829 die Dotation des Erzbischofs und seiner Diözesanleitung in Form von festen Einkünften und einmaligen Zahlungen, sowie Ausgleichszahlungen für die Aufwendungen der erzbischöflichen Verwaltung. Darüber hinaus verpflichtete sich der Staat, die bereits Anfang des 19. Jahrhunderts beschlossenen Unterstützungszahlungen für den Pfarrklerus weiterhin zu entrichten.
Nach der Revolution von 1918 und der Gründung des Volksstaats Hessen wurde nach einer einheitlichen Regelung gesucht, die sich auf das gesamte Gebiet des neuen Staates anwenden ließ. 1927 einigten sich Staat und Kirche schließlich auf die Fortführung der Zahlungen, die allerdings in ihrer Höhe an die neuen Lebensverhältnisse angeglichen werden sollten.
Bibliography
ASCHOFF, Hans-Georg, Staatsleistungen an die Katholische Kirche in Preußen, Hannover,
Sachsen sowie den Mittel- und Kleinstaaten, in: GATZ, Erwin, Geschichte des kirchlichen
Lebens in den deutschsprachigen Ländern seit dem Ende des 18. Jahrhunderts. Die
katholische Kirche, Bd. 6: Die Kirchenfinanzen, Freiburg im Breisgau / Basel / Wien
2000, S. 163-195, hier 183-185.