Staatsleistungen an Religionsgesellschaften in Hessen

Die Staatsleistungen an die katholische Kirche in Hessen wurden nach der Säkularisation von 1803 erstmals in der Bulle "Provida sollersque" vom 16. August 1821 geregelt und wurden im Laufe des 19. Jahrhunderts verändert.
Das Erzbistums Mainz lag im Großherzogtum Hessen-Darmstadt und wurde von den Regelungen der Bulle "Provida sollersque" betroffen. Die dortige Regierung beschloss in dem sogenannten Fundationsinstrument von 1829 die Dotation des Erzbischofs und seiner Diözesanleitung in Form von festen Einkünften und einmaligen Zahlungen, sowie Ausgleichszahlungen für die Aufwendungen der erzbischöflichen Verwaltung. Darüber hinaus verpflichtete sich der Staat, die bereits Anfang des 19. Jahrhunderts beschlossenen Unterstützungszahlungen für den Pfarrklerus weiterhin zu entrichten.
Nach der Revolution von 1918 und der Gründung des Volksstaats Hessen wurde nach einer einheitlichen Regelung gesucht, die sich auf das gesamte Gebiet des neuen Staates anwenden ließ. 1927 einigten sich Staat und Kirche schließlich auf die Fortführung der Zahlungen, die allerdings in ihrer Höhe an die neuen Lebensverhältnisse angeglichen werden sollten.
Bibliography
ASCHOFF, Hans-Georg, Staatsleistungen an die Katholische Kirche in Preußen, Hannover, Sachsen sowie den Mittel- und Kleinstaaten, in: GATZ, Erwin, Geschichte des kirchlichen Lebens in den deutschsprachigen Ländern seit dem Ende des 18. Jahrhunderts. Die katholische Kirche, Bd. 6: Die Kirchenfinanzen, Freiburg im Breisgau / Basel / Wien 2000, S. 163-195, hier 183-185.
Recommended quotation
Staatsleistungen an Religionsgesellschaften in Hessen, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 13037, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/13037. Last access: 21-12-2024.
Online since 14-05-2013, last modification 16-12-2013.
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