Innerdiözesaner Finanzausgleich
In Preußen wurde das Ortkirchensteuersystem mit dem Gesetz über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden vom 20. Juni 1875 eingeührt. Es lag auch dem preußischen Kirchensteuergesetz von 1905 zugrunde. Da die Kirchensteuer nach Bedarf von den einzelnen Kirchengemeinde zu erheben war, konnten Gemeinden mit großem Vermögen und steuerstarker Bevölkerung niedrigere Kirchensteuersätze erheben als solche mit geringem Vermögen und steuerschwacher Bevölkerung. Ein innerdiözesaner Finanzausgleich war auf dieser gesetzlichen Grundlage ausgeschlossen. Dies führte zu einer sehr unterschiedlichen Kirchensteuerbelastung, die von Gemeinde zu Gemeinde stark variieren konnte. Das Gesetz über die Bildung von Gesamtverbänden in der katholischen Kirche vom 20. Mai 1903 sollte Abhilfe schaffen. Mehrere Gemeinden konnten sich nun zu Gesamtverbänden zusammenschließen, die als Körperschaften öffentlichen Rechts die Kirchensteuer erhoben. Ein Finanzausgleich innerhalb des Gesamtverbands war möglich. Vor dem Ersten Weltkireg wurden allerdings nur wenige Gesamtverbände gegründet. Erst nach der Inflation kam es in der Weimarer Republik besonders in den Städten des Ruhrgebiets zur Gründung zahlreicher Gesamtverbände, nicht jedoch auf dem Land. Erst nach dem Zweiten Weltkrieg ging die Kirchensteuererhebung auf die Diözesen über, so dass ein innerdiözesaner Finanzausgleich möglich wurde.
Bibliography
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