Staatsleistungen an die katholische Kirche in Württemberg
Die Verfassung des Volksstaats Württemberg vom 25. September 1919 nahm in § 63 einen neuen Anlauf, um die Staatsleistungen durch Gesetz abzulösen. Da Artikel 138 der Weimarer Reichsverfassung Staatsleistungen durch ein Reichsgesetz in Aussicht stellte, wollte die württembergische Regierung allerdings nicht vorgreifen. Letztendlich kam weder ein entsprechendes Landes- noch ein Reichsgesetz zustande. Allerdings führte das württembergische Kirchengesetz vom 3. März 1924 eine Landeskirchensteuer ein.
So erhielt die katholische Kirche in der Weimarer Republik weiter eine Reihe von Staatsleistungen. An erster Stelle stand die in der Enzyklika "Provida solersque" vom 16. August 1821 festgeschriebene Bistumsdotation, die seitdem, auch in der Weimarer Republik, entsprechend des finanziellen Bedarfs des Bistums erhöht wurde. Hinzu kamen staatliche Zuschüsse zu den Diensteinkommen und den Ruhestandsbezügen der Geistlichen sowie Mietzins- und Aufwandsentschädigungen. Schließlich gab der Staat Pauschalleistungen für die katholischen Konvikte.
Bibliography
Bulle Pius' VII. "Provida solersque" vom 16. August 1821; Schlagwort Nr. 2111.
RICHTER, Gregor, Staatsleistungen an die Katholische Kirche in Baden-Württemberg unter
Berücksichtigung der Entwicklung in Baden, Württemberg und Hohenzollern, in: GATZ, Erwin
(Hg.), Geschichte des kirchlichen Lebens in den deutschsprachigen Ländern seit dem Ende
des 18. Jahrhunderts. Die Katholische Kirche, Bd. 6: Die Kirchenfinanzen,
Freiburg im Breisgau / Basel / Wien 2000, S. 127-162.
Weimarer Reichsverfassung, Artikel 138; Schlagwort
Nr. 25003.
Württembergisches Kirchengesetz vom 3. März 1924; Schlagwort
Nr. 5047.
Württembergische Verfassung vom 25. September 1919; Schlagwort
Nr. 25040.