TEI-P5
"Die Vorschriften des § 1 kommen zur Anwendung, gleichwieviel, ob das Amt
dauernd oder widerruflich übertragen werden oder nur eine Stellvertretung oder Hülfsleistung
in demselben statthaben soll. Ist Gefahr im Verzuge, so kann eine Stellvertretung oder
Hülfsleistung einstweilen und vorbehaltlich des Einspruchs der Staatsregierung angeordnet
werden."
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Preußisches Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen vom 11. Mai 1873, § 02
Sources
Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen vom 11. Mai 1873, in:
HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und
20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts,
Bd. 2: Staat und Kirche im Zeitalter des Hochkonstitutionalismus und des
Kulturkampfes 1848-1890, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 279,
S. 594-599, hier 594.
Recommended quotation
Preußisches Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen vom 11. Mai 1873, § 02, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 1764, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/1764. Last access: 20-05-2025.