Besetzung von Benefizien in Preußen
Die Benefizien, die das Kirchenrecht als Doppelstruktur einerseits als geistliches Amt (Spiritualien) und andererseits als dessen materielle Dotierung (Temporalien) vorsieht, wurden vor allem unter dem finanziellen Gesichtspunkt betrachtet. Bei der Neuumschreibung der Diözesen innerhalb Preußens wurden diese in der Grobgliederung der Sprengel in die Zuständigkeit des jeweiligen Bischofs bzw. Domkapitels als zentralem Kontrollorgan übergeben, wobei die vor der Säkularisation von 1803 bestehenden Strukturen, wie etwa klösterliche Benefizien, keinerlei Erwähnung fanden. Für die Dotierung galten demnach nur die Festschreibungen aus "De salute animarum". Hinsichtlich der Besetzung der Domkapitel erhielt der Staat das Recht zur Besetzung der jeweiligen Dompropsteien bzw. in den ungeraden Monaten auch für die vakanten Kanonikate. Der Bischof ernannte hingegen den Domdekan und die Domkapitulare in den geraden Monaten.
Der Staat verpflichtete sich, für die Finanzierung eines bestimmten Jahreseinkommens der Diözesen aufzukommen, sofern diese es nicht selbst durch eigene Einkünfte erreichten. Ausgenommen davon war die Dotierung der Diözesanleitung bestehend aus Bischof und Domkapitel, die ein staatliches Salär bezogen, das von steuerlichen Abgaben befreit war (Art. XLIII). Der Kirchenbesitz, der die Säkularisation überdauert hatte, wurde der Kirche als Eigentum zugesichert (Art. LII). Die Beihilfe des Staates für die Pfarreien und sonstigen Benefizien, die den eigenen Unterhalt nicht erwirtschaften konnten, bestand entweder in Anteilen an staatlichen Einrichtungen (z. B. Staatsforste) oder in Direktzahlungen, die der Kirche zumindest bis 1833 versprochen wurden (Art. XLI). Für den baulichen Bereich wie auch die Ausstattung für den Gottesdienst sollten die kircheneigenen Güter und Einkünfte bestimmt bleiben. Im Notfall wurde die Möglichkeit eingeräumt, mit dem Staat über etwaige Hilfen zu verhandeln.
Die Zirkumskriptionsbulle und die darin beschriebenen Artikel zur finanziellen Absicherung und Förderung der katholischen Kirche durch den Preußischen Staat bildeten ein einigermaßen verlässliches Fundament, das bis zum Ende der Monarchie 1918 bestand hatte.
Hinsichtlich der Besetzung kirchlicher Ämter und Benefizien schloss die Weimarer Reichsverfassung von 1919 klar eine Mitwirkung des Staates aus. Im Zuge der ab 1925 geführten Konkordatsverhandlungen setzte Pacelli genau auf diese rechtliche Grundlage, um eine möglichst weitgehende Unabhängigkeit der Kirche zu erreichen. Die preußische Regierung versuchte zunächst, zumindest hinsichtlich der Domkapitel ein Präsentationsrecht zu bewahren. Um den Fortbestand der Bischofswahl zu gewährleisten, kamen die Regierungsvertreter dem Nuntius entgegen. So wurden die Kanonikate vom Ortsbischof nach Rücksprache mit dem Kapitel ernannt, während die Dignitäten (Dompropst, Domdekan etc.) vom Heiligen Stuhl ernannt wurden (Art. 8). Für die Besetzung sämtlicher weiterer Benefizien und Pfründen garantierte der Staat bis auf Weiteres die freie Besetzung durch den Ortsbischof (libera collatio), es sei denn, es existierte ein älteres staatliches Patronatsrecht (Art. 11). Auch in diesem Fall sollte sich das Kultusministerium vor der Präsentation eines Kandidaten mit dem jeweiligen Bischof absprechen.
Sources
1917 Codex Iuris Canonicis, cann. 1409-1413, in: www.jgray.org (Last access: 08.03.2016).
Bulle "De salute animarum" vom 16. Juli 1821, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER,
Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des
deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 1: Staat und Kirche vom Ausgang des alten Reichs bis
zum Vorabend der bürgerlichen Revolution, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014,
Nr. 91, S. 204-221 [deutscher Text].
Bulle "De salute animarum" vom 16. Juli 1821, in: MERCATI, Angelo (Hg.), Raccolta di
concordati su materie ecclesiastiche tra la Santa Sede e le autorità civili, Bd. 1:
1098-1914, Rom 21954, S. 648-665 [lateinischer Text].
Codex Iuris Senior, cann. 1409-1413, in: www.catho.org (Last access: 08.03.2016).
GASPARRI, Pietro (Hg.), Codex Iuris Canonici Pii X Pontificis Maximi iussu digestus,
Benedicti Papae XV auctoritate promulgatus, Rom 1917, cann. 1409-1413, in: www.archive.org (Last access: 08.03.2016).
Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Preußen vom 14. Juni 1929,
in: in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und
20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 4:
Staat und Kirche in der Zeit der Weimarer Republik, Berlin 21990 ND Darmstadt
2014, Nr. 183, S. 322-328.
Bibliography
EICHMANN, Eduard / MÖRSDORF, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts auf Grund des Codex Iuris
Canonici, Bd. 2: Sachenrecht, Paderborn 71953, S. 417-423.
GOLOMBEK, Dieter, Die politische Vorgeschichte des Preußenkonkordats 1929
(Veröffentlichungen der Kommission für Zeitgeschichte B 4), Mainz 1970, S. 58-67.
TRIPPEN, Norbert, De salute animarum, in: Lexikon für Theologie und Kirche3
3 (1995), Sp. 46 f.