Besetzung von Benefizien in Rottenburg
Die "Übereinkunft zwischen der Königlichen Regierung und dem Bischof von Rottenburg in betreff der Regelung der Verhältnisse des Staats zur katholischen Kirche" vom 12./16. Januar 1854, die auf massiven Druck Bischof Joseph von Lipps zustande gekommen war, hätte die Position des Bischofs deutlich gestärkt, wurde aber vom Heiligen Stuhl aus formalen und inhaltlichen Gründen verworfen. Die im Anschluss ausgehandelte Konvention zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Königreich Württemberg vom 8. April 1857 ging nicht ganz soweit, wurde aber auf Druck der Liberalen ohnehin nicht vom württembergischen Landtag ratifiziert. Stattdessen erließ die Regierung einseitig das "Gesetz betreffend die Regelung des Verhältnisses der Staatsgewalt zur katholischen Kirche" vom 30. Januar 1862, welches das absolute staatliche Besetzungsrecht durch eine bischöfliche Anzeigepflicht ersetzte. Der Staat behielt allerdings ein Vetorecht.
Die Novemberrevolution 1918/19 beseitigte das württembergische Staatskirchensystem de facto. Es kam jedoch zu keiner ausdrücklichen Neuregelung des Besetzungsrechts für kirchliche Benefizien. Das "Gesetz über die Kirchen" vom 3. März 1924 enthielt keine Bestimmungen zu dieser Frage und ein Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und Württemberg kam nicht zustande. Erst das Reichskonkordat von 1933 gab der katholischen Kirche ausdrücklich das Recht auf freie Ämterbesetzung.
Bibliography
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