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Luthers politisches Verständnis war von seiner Theologie abgeleitet. Insofern
verweist seine Lehre von den zwei Reichen, dem "Reich der Gnade" und dem "Reich der Welt",
auf zwei Handlungsweisen Gottes. Analog bestehen in der Auffassung Luthers ein geistliches
und ein weltliches Regiment in der Welt, die ebenfalls beide auf Gott zurückzuführen sind.
Dieser innere Zusammenhang konkretisierte sich historisch in der Entstehung des
Landeskirchenregiments ab 1526. Was als Übergangslösung begann, hatte bis 1918 Bestand und
führte zu einer engen Verzahnung von Territorium und Kirche insofern, als der Landesherr die
Leitungsgewalt über die jeweilige Landeskirche hatte (Summepiscopat). Erst die Weimarer
Reichsverfassung beendete das Landeskirchenregiment, indem sie in Art. 137 Abs. 3
das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen formulierte.
Während Pacelli hier zwischen Kirchengemeinde und (politischer) Gemeinde unterscheidet, bezieht sich Luthers Rede von den Rechten der Gemeinde auf die Kirchengemeinde.
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Verhältnis von Obrigkeit und Kirchengemeinden bei Luther
Während Pacelli hier zwischen Kirchengemeinde und (politischer) Gemeinde unterscheidet, bezieht sich Luthers Rede von den Rechten der Gemeinde auf die Kirchengemeinde.
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Recommended quotation
Verhältnis von Obrigkeit und Kirchengemeinden bei Luther, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 2188, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/2188. Last access: 08-06-2025.