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                        Luthers politisches Verständnis war von seiner Theologie abgeleitet. Insofern
        verweist seine Lehre von den zwei Reichen, dem "Reich der Gnade" und dem "Reich der Welt",
        auf zwei Handlungsweisen Gottes. Analog bestehen in der Auffassung Luthers ein geistliches
        und ein weltliches Regiment in der Welt, die ebenfalls beide auf Gott zurückzuführen sind.
        Dieser innere Zusammenhang konkretisierte sich historisch in der Entstehung des
        Landeskirchenregiments ab 1526. Was als Übergangslösung begann, hatte bis 1918 Bestand und
        führte zu einer engen Verzahnung von Territorium und Kirche insofern, als der Landesherr die
        Leitungsgewalt über die jeweilige Landeskirche hatte (Summepiscopat). Erst die Weimarer
        Reichsverfassung beendete das Landeskirchenregiment, indem sie in Art. 137 Abs. 3
        das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen formulierte. 
Während Pacelli hier zwischen Kirchengemeinde und (politischer) Gemeinde unterscheidet, bezieht sich Luthers Rede von den Rechten der Gemeinde auf die Kirchengemeinde. 
                        
                             
                        
                             
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    Verhältnis von Obrigkeit und Kirchengemeinden bei Luther
Während Pacelli hier zwischen Kirchengemeinde und (politischer) Gemeinde unterscheidet, bezieht sich Luthers Rede von den Rechten der Gemeinde auf die Kirchengemeinde.
Bibliography
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